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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
AVG §7;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30. April 2008, 2007/04/0060, zum Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 1 Wr LVergRG 2003 darauf abgestellt, ob das betreffende Mitglied der belangten Behörde im Sinne dieser Bestimmung einer Dienststelle angehört, welche die im Nachprüfungsverfahren betroffene Ausschreibung durchgeführt hat. (Solches liegt im Beschwerdefall nicht vor, die Ausschreibung wurde von der Stadt Wien durchgeführt, das betreffende Mitglied der belangten Behörde gehört der Wirtschaftskammer Wien an.)Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30. April 2008, 2007/04/0060, zum Ausschlussgrund nach Paragraph 5, Absatz eins, Wr LVergRG 2003 darauf abgestellt, ob das betreffende Mitglied der belangten Behörde im Sinne dieser Bestimmung einer Dienststelle angehört, welche die im Nachprüfungsverfahren betroffene Ausschreibung durchgeführt hat. (Solches liegt im Beschwerdefall nicht vor, die Ausschreibung wurde von der Stadt Wien durchgeführt, das betreffende Mitglied der belangten Behörde gehört der Wirtschaftskammer Wien an.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007040134.X01Im RIS seit
08.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015