Index
50/01 GewerbeordnungNorm
ASchG 1994;Rechtssatz
Die vorliegenden Übertretungen des ASchG 1994 (bei einer Baustelle wurde keine geeigneten Absturzsicherungen angebracht, bei einer anderen Baustelle wurden Arbeitnehmer ohne angebrachte Absturzsicherungen beschäftigt, obwohl sich deren Arbeitsplatz im vierten Obergeschoss befunden hat) stellen schwerwiegende Verstöße gegen die beim Baumeistergewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 dar, weil durch die fehlenden Absicherungsmaßnahmen Bauarbeiter erheblich in ihrer Gesundheit gefährdet wurden.Die vorliegenden Übertretungen des ASchG 1994 (bei einer Baustelle wurde keine geeigneten Absturzsicherungen angebracht, bei einer anderen Baustelle wurden Arbeitnehmer ohne angebrachte Absturzsicherungen beschäftigt, obwohl sich deren Arbeitsplatz im vierten Obergeschoss befunden hat) stellen schwerwiegende Verstöße gegen die beim Baumeistergewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 dar, weil durch die fehlenden Absicherungsmaßnahmen Bauarbeiter erheblich in ihrer Gesundheit gefährdet wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040198.X03Im RIS seit
05.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010