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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Nach Auffassung der Behörde sind die Zuschlagsentscheidungen der mitbeteiligten Auftraggeberin deshalb rechtlich nicht existent und daher nicht anfechtbar, weil diese den gemäß § 131 vierter Satz BVergG 2006 erforderlichen Inhalt (Ende der Stillhaltefrist, Gründe für die Ablehnung des Angebotes, Vergabesumme und Merkmale sowie Vorteile des erfolgreichen Angebotes) nicht bzw. nicht zur Gänze aufgewiesen hätten. Damit geht die Behörde aufgrund der genannten Mängel in den Begründungen der Zuschlagsentscheidungen von der absoluten Nichtigkeit dieser Zuschlagsentscheidungen aus. Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. April 2009, 2009/04/0081, zu dem Ergebnis gelangt, dass das Fehlen einer dem § 131 vierter Satz BVergG 2006 entsprechenden Begründung der Zuschlagsentscheidung eine objektiv rechtswidrige Entscheidung bewirkt, wobei diese Rechtswidrigkeit in der Regel wesentlich ist, und hat daher im damaligen Beschwerdefall die Nichtigerklärung einer mangelhaft begründeten Zuschlagsentscheidung für rechtmäßig befunden. Daraus folgt, dass die Behörde im vorliegenden Beschwerdefall unzutreffend die Auffassung vertreten hat, dass die mit einem Begründungsmangel behafteten Zuschlagsentscheidungen der mitbeteiligten Auftraggeberin absolut nichtig sind. Vielmehr hätte die Behörde die gegen die Zuschlagsentscheidungen vorgebrachten Argumente der Bfin inhaltlich prüfen und dabei die Rechtmäßigkeit der Ausscheidung der Bfin als Vorfrage (diese Entscheidung war gemäß dem hier noch anzuwendenden § 20 Z 13 BVergG 2002 noch nicht gesondert anfechtbar) beurteilen müssen.Nach Auffassung der Behörde sind die Zuschlagsentscheidungen der mitbeteiligten Auftraggeberin deshalb rechtlich nicht existent und daher nicht anfechtbar, weil diese den gemäß Paragraph 131, vierter Satz BVergG 2006 erforderlichen Inhalt (Ende der Stillhaltefrist, Gründe für die Ablehnung des Angebotes, Vergabesumme und Merkmale sowie Vorteile des erfolgreichen Angebotes) nicht bzw. nicht zur Gänze aufgewiesen hätten. Damit geht die Behörde aufgrund der genannten Mängel in den Begründungen der Zuschlagsentscheidungen von der absoluten Nichtigkeit dieser Zuschlagsentscheidungen aus. Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. April 2009, 2009/04/0081, zu dem Ergebnis gelangt, dass das Fehlen einer dem Paragraph 131, vierter Satz BVergG 2006 entsprechenden Begründung der Zuschlagsentscheidung eine objektiv rechtswidrige Entscheidung bewirkt, wobei diese Rechtswidrigkeit in der Regel wesentlich ist, und hat daher im damaligen Beschwerdefall die Nichtigerklärung einer mangelhaft begründeten Zuschlagsentscheidung für rechtmäßig befunden. Daraus folgt, dass die Behörde im vorliegenden Beschwerdefall unzutreffend die Auffassung vertreten hat, dass die mit einem Begründungsmangel behafteten Zuschlagsentscheidungen der mitbeteiligten Auftraggeberin absolut nichtig sind. Vielmehr hätte die Behörde die gegen die Zuschlagsentscheidungen vorgebrachten Argumente der Bfin inhaltlich prüfen und dabei die Rechtmäßigkeit der Ausscheidung der Bfin als Vorfrage (diese Entscheidung war gemäß dem hier noch anzuwendenden Paragraph 20, Ziffer 13, BVergG 2002 noch nicht gesondert anfechtbar) beurteilen müssen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040173.X03Im RIS seit
29.11.2010Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016