RS Vwgh 2010/10/8 2006/04/0173

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §38;
BVergG 2002 §20 Z13;
BVergG 2006 §131;
BVergG 2006 §345 Abs3 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach Auffassung der Behörde sind die Zuschlagsentscheidungen der mitbeteiligten Auftraggeberin deshalb rechtlich nicht existent und daher nicht anfechtbar, weil diese den gemäß § 131 vierter Satz BVergG 2006 erforderlichen Inhalt (Ende der Stillhaltefrist, Gründe für die Ablehnung des Angebotes, Vergabesumme und Merkmale sowie Vorteile des erfolgreichen Angebotes) nicht bzw. nicht zur Gänze aufgewiesen hätten. Damit geht die Behörde aufgrund der genannten Mängel in den Begründungen der Zuschlagsentscheidungen von der absoluten Nichtigkeit dieser Zuschlagsentscheidungen aus. Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. April 2009, 2009/04/0081, zu dem Ergebnis gelangt, dass das Fehlen einer dem § 131 vierter Satz BVergG 2006 entsprechenden Begründung der Zuschlagsentscheidung eine objektiv rechtswidrige Entscheidung bewirkt, wobei diese Rechtswidrigkeit in der Regel wesentlich ist, und hat daher im damaligen Beschwerdefall die Nichtigerklärung einer mangelhaft begründeten Zuschlagsentscheidung für rechtmäßig befunden. Daraus folgt, dass die Behörde im vorliegenden Beschwerdefall unzutreffend die Auffassung vertreten hat, dass die mit einem Begründungsmangel behafteten Zuschlagsentscheidungen der mitbeteiligten Auftraggeberin absolut nichtig sind. Vielmehr hätte die Behörde die gegen die Zuschlagsentscheidungen vorgebrachten Argumente der Bfin inhaltlich prüfen und dabei die Rechtmäßigkeit der Ausscheidung der Bfin als Vorfrage (diese Entscheidung war gemäß dem hier noch anzuwendenden § 20 Z 13 BVergG 2002 noch nicht gesondert anfechtbar) beurteilen müssen.Nach Auffassung der Behörde sind die Zuschlagsentscheidungen der mitbeteiligten Auftraggeberin deshalb rechtlich nicht existent und daher nicht anfechtbar, weil diese den gemäß Paragraph 131, vierter Satz BVergG 2006 erforderlichen Inhalt (Ende der Stillhaltefrist, Gründe für die Ablehnung des Angebotes, Vergabesumme und Merkmale sowie Vorteile des erfolgreichen Angebotes) nicht bzw. nicht zur Gänze aufgewiesen hätten. Damit geht die Behörde aufgrund der genannten Mängel in den Begründungen der Zuschlagsentscheidungen von der absoluten Nichtigkeit dieser Zuschlagsentscheidungen aus. Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. April 2009, 2009/04/0081, zu dem Ergebnis gelangt, dass das Fehlen einer dem Paragraph 131, vierter Satz BVergG 2006 entsprechenden Begründung der Zuschlagsentscheidung eine objektiv rechtswidrige Entscheidung bewirkt, wobei diese Rechtswidrigkeit in der Regel wesentlich ist, und hat daher im damaligen Beschwerdefall die Nichtigerklärung einer mangelhaft begründeten Zuschlagsentscheidung für rechtmäßig befunden. Daraus folgt, dass die Behörde im vorliegenden Beschwerdefall unzutreffend die Auffassung vertreten hat, dass die mit einem Begründungsmangel behafteten Zuschlagsentscheidungen der mitbeteiligten Auftraggeberin absolut nichtig sind. Vielmehr hätte die Behörde die gegen die Zuschlagsentscheidungen vorgebrachten Argumente der Bfin inhaltlich prüfen und dabei die Rechtmäßigkeit der Ausscheidung der Bfin als Vorfrage (diese Entscheidung war gemäß dem hier noch anzuwendenden Paragraph 20, Ziffer 13, BVergG 2002 noch nicht gesondert anfechtbar) beurteilen müssen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006040173.X03

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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