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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2002 §100 Abs1;Rechtssatz
Soweit die Behörde (in sich widersprüchlich) davon ausgeht, die Zuschlagsentscheidungen hätten gemäß § 131 BVergG 2006 den "verbliebenen Bietern" bzw. gemäß § 100 Abs. 1 BVergG 2002 "allen Bietern" mitgeteilt werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Zuschlagsentscheidungen vom 26. Mai 2006 stammen und daher (mangels diesbezüglicher Übergangsbestimmung im BVergG 2006) den Vorgaben des § 131 BVergG 2006 zu entsprechen hatten, der in seinem ersten Satz die unverzügliche und nachweisliche Mitteilung der Zuschlagsentscheidung (bloß) an die im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter verlangt. Alleine aus dem Umstand, dass die Zuschlagsentscheidungen gegenständlich der ausgeschiedenen Bieterin nicht mitgeteilt wurden, kann daher eine Rechtswidrigkeit dieser Zuschlagsentscheidungen (und umso weniger eine absolute Nichtigkeit derselben) nicht abgeleitet werden.Soweit die Behörde (in sich widersprüchlich) davon ausgeht, die Zuschlagsentscheidungen hätten gemäß Paragraph 131, BVergG 2006 den "verbliebenen Bietern" bzw. gemäß Paragraph 100, Absatz eins, BVergG 2002 "allen Bietern" mitgeteilt werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Zuschlagsentscheidungen vom 26. Mai 2006 stammen und daher (mangels diesbezüglicher Übergangsbestimmung im BVergG 2006) den Vorgaben des Paragraph 131, BVergG 2006 zu entsprechen hatten, der in seinem ersten Satz die unverzügliche und nachweisliche Mitteilung der Zuschlagsentscheidung (bloß) an die im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter verlangt. Alleine aus dem Umstand, dass die Zuschlagsentscheidungen gegenständlich der ausgeschiedenen Bieterin nicht mitgeteilt wurden, kann daher eine Rechtswidrigkeit dieser Zuschlagsentscheidungen (und umso weniger eine absolute Nichtigkeit derselben) nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040173.X02Im RIS seit
29.11.2010Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016