Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
LVergRG Wr 2003 §30 Abs5;Rechtssatz
Soweit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagserteilung zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass die Bfin die entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen habe (Spruchpunkt 4.), seitens der mitbeteiligten Auftraggeberin neuerlich gleichlautende Zuschlagsentscheidungen ergangen sind und diese von der Bfin bei der belangten Behörde wiederum angefochten worden sind, so ist von einer Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde schon deshalb nicht auszugehen, weil die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Nachprüfungsanträge der Bfin zufolge des Spruchpunktes 4. des angefochtenen Bescheides auch entscheidend für die Frage des Ersatzes der von der Bfin entrichteten Pauschalgebühren ist (Hinweis E vom 26. Juni 2009, 2009/04/0024).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040173.X01Im RIS seit
29.11.2010Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016