RS Vwgh 2010/10/8 2005/04/0002

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei einer Behebung gemäß § 66 Abs. 4 AVG handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung der Berufungsbehörde, die dann zu ergehen hat, wenn der angefochtene Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wenn nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist, oder die betroffene Behörde ihn nicht hätte erlassen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 97 mwN). Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides kann je nach dem Grund, aus dem sie erfolgte, dazu führen, dass die Vor- bzw. eine andere Instanz über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf oder dass der zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt und über ihn abermals von der Unter- oder einer anderen Behörde abzusprechen ist.Bei einer Behebung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung der Berufungsbehörde, die dann zu ergehen hat, wenn der angefochtene Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wenn nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist, oder die betroffene Behörde ihn nicht hätte erlassen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 97 mwN). Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides kann je nach dem Grund, aus dem sie erfolgte, dazu führen, dass die Vor- bzw. eine andere Instanz über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf oder dass der zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt und über ihn abermals von der Unter- oder einer anderen Behörde abzusprechen ist.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005040002.X01

Im RIS seit

08.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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