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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/18/0115 E 3. Juli 2008 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005.)Stammrechtssatz
Die rechtskräftige Bestrafung einer Person nach dem AuslBG wegen Beschäftigung eines Fremden entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes bewirkt keine Bindung in einem gegen diesen Fremden geführten aufenthaltsbeendenden Verfahren, und es stellt eine solche rechtskräftige Bestrafung keine Vorfrage für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG 1997 dar (Hinweis E 13. Dezember 2001, 99/21/0237; E 20. Juni 2002, 2002/18/0110).Die rechtskräftige Bestrafung einer Person nach dem AuslBG wegen Beschäftigung eines Fremden entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes bewirkt keine Bindung in einem gegen diesen Fremden geführten aufenthaltsbeendenden Verfahren, und es stellt eine solche rechtskräftige Bestrafung keine Vorfrage für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1997 dar (Hinweis E 13. Dezember 2001, 99/21/0237; E 20. Juni 2002, 2002/18/0110).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009210111.X01Im RIS seit
14.11.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011