RS Vwgh 2010/10/12 2009/05/0317

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

In der Herstellung des in einem Bescheid geforderten Zustandes ist keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken, die eine neuerliche Sachentscheidung zuließe. Daher führt die Befolgung der im Bescheid getroffenen normativen Anordnung nach Eintritt seiner Rechtskraft auch nicht zur Aufhebung oder Abänderung des ursprünglichen Bescheides; ein darauf gerichteter Antrag ist gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu Hengstschläger-Leeb AVG (2009), 4. Teilband, Seite 1168, Rz 28, und die dort referierte hg. Judikatur).In der Herstellung des in einem Bescheid geforderten Zustandes ist keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken, die eine neuerliche Sachentscheidung zuließe. Daher führt die Befolgung der im Bescheid getroffenen normativen Anordnung nach Eintritt seiner Rechtskraft auch nicht zur Aufhebung oder Abänderung des ursprünglichen Bescheides; ein darauf gerichteter Antrag ist gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche dazu Hengstschläger-Leeb AVG (2009), 4. Teilband, Seite 1168, Rz 28, und die dort referierte hg. Judikatur).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050317.X01

Im RIS seit

05.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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