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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
In der Herstellung des in einem Bescheid geforderten Zustandes ist keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken, die eine neuerliche Sachentscheidung zuließe. Daher führt die Befolgung der im Bescheid getroffenen normativen Anordnung nach Eintritt seiner Rechtskraft auch nicht zur Aufhebung oder Abänderung des ursprünglichen Bescheides; ein darauf gerichteter Antrag ist gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu Hengstschläger-Leeb AVG (2009), 4. Teilband, Seite 1168, Rz 28, und die dort referierte hg. Judikatur).In der Herstellung des in einem Bescheid geforderten Zustandes ist keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken, die eine neuerliche Sachentscheidung zuließe. Daher führt die Befolgung der im Bescheid getroffenen normativen Anordnung nach Eintritt seiner Rechtskraft auch nicht zur Aufhebung oder Abänderung des ursprünglichen Bescheides; ein darauf gerichteter Antrag ist gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche dazu Hengstschläger-Leeb AVG (2009), 4. Teilband, Seite 1168, Rz 28, und die dort referierte hg. Judikatur).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050317.X01Im RIS seit
05.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010