RS Vwgh 2010/10/12 2009/05/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2010
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §10 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §10 Abs2;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs3;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0069 E 27. Mai 2009 RS 3 (hier: Werbepylon bestehend aus einer 4,00m x 3,20m x 0,60m großen Werbetafel, die auf einer 4,30 Meter hohen Stahlstütze aufgebaut ist.)

Stammrechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 Krnt BauvorschriftenG 1985 ist die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen GEBÄUDES (auch im Sinne des § 10 Abs. 2 KBV) zu ermitteln ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Mindestmaß dann anzunehmen, wenn sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m ergibt. Daraus folgt unzweifelhaft, dass diese Bestimmung ausschließlich bei Gebäuden Anwendung findet. Bei baulichen Anlagen der hier zu beurteilenden Art (zwei Beleuchtungstürme mit einem Grundrissausmaß von 90 cm x 130 cm und einer Höhe von 5,25Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, Krnt BauvorschriftenG 1985 ist die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen GEBÄUDES (auch im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, KBV) zu ermitteln ist. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist das Mindestmaß dann anzunehmen, wenn sich aus Absatz eins, eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m ergibt. Daraus folgt unzweifelhaft, dass diese Bestimmung ausschließlich bei Gebäuden Anwendung findet. Bei baulichen Anlagen der hier zu beurteilenden Art (zwei Beleuchtungstürme mit einem Grundrissausmaß von 90 cm x 130 cm und einer Höhe von 5,25

m) kann eine solche Abstandsfläche nicht ermittelt werden, daher ist deren Mindestabstand entweder nach den Kriterien des § 4 Abs. 3 oder nach den Kriterien des § 10 Abs. 1 Krnt BauvorschriftenG 1985 zu ermitteln.m) kann eine solche Abstandsfläche nicht ermittelt werden, daher ist deren Mindestabstand entweder nach den Kriterien des Paragraph 4, Absatz 3, oder nach den Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, Krnt BauvorschriftenG 1985 zu ermitteln.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050229.X03

Im RIS seit

05.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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