RS Vwgh 2010/10/12 2009/05/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2010
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
VwFormV 2000;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0026 E 27. April 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Verlust der Parteistellung gemäß § 42 AVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) setzt eine gehörige Ladung zur bzw. eine gehörige Kundmachung der Bauverhandlung voraus. Dies ist nur dann der Fall, wenn in dieser Ladung bzw. Kundmachung auf die im § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird (vgl. hiezu die in der Verwaltungsformularverordnung, BGBl. II Nr. 508/1999, vorgesehenen Formulare 7.1 und 7.2). Diesem Erfordernis wird nicht entsprochen, wenn in der Ladung bzw. Kundmachung nicht auf die im § 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, sondern auf die in § 42 AVG in der früheren Fassung vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/05/0271, und vom 23. Mai 2001, Zl. 2000/06/0056). Eben dies war hier der Fall: Sämtliche Ladungen/Kundmachungen im zugrundeliegenden Bauverfahren enthielten den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG in der früheren Fassung. Damit kam es zu keinem Verlust der Parteistellung (Präklusion) des Nachbarn.Ein Verlust der Parteistellung gemäß Paragraph 42, AVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) setzt eine gehörige Ladung zur bzw. eine gehörige Kundmachung der Bauverhandlung voraus. Dies ist nur dann der Fall, wenn in dieser Ladung bzw. Kundmachung auf die im Paragraph 42, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird vergleiche hiezu die in der Verwaltungsformularverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 1999,, vorgesehenen Formulare 7.1 und 7.2). Diesem Erfordernis wird nicht entsprochen, wenn in der Ladung bzw. Kundmachung nicht auf die im Paragraph 42, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, sondern auf die in Paragraph 42, AVG in der früheren Fassung vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/05/0271, und vom 23. Mai 2001, Zl. 2000/06/0056). Eben dies war hier der Fall: Sämtliche Ladungen/Kundmachungen im zugrundeliegenden Bauverfahren enthielten den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG in der früheren Fassung. Damit kam es zu keinem Verlust der Parteistellung (Präklusion) des Nachbarn.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050116.X02

Im RIS seit

29.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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