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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/0937 E 3. April 2003 VwSlg 16054 A/2003 RS 1 (Hier ab dem 3. Satz)Stammrechtssatz
Im Beschwerdefall ist § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 in der Fassung der Novelle 2000, LGBl. 8200-6, anzuwenden. Mangels eigener Präklusionsregelung, wie sie noch in § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 in der Stammfassung LGBl. 8200-0 vorgesehen war, ist für die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und deren Verlust § 42 AVG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) zu beachten. Ein Verlust der Parteistellung kann daher nach § 42 AVG dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG - nicht auf diese in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird, wobei die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen nicht ausreicht (vgl. hiezu das E vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0247). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der persönlich zu verständigenden Nachbarn nur gegeben, sofern diese auch tatsächlich fehlerfrei geladen wurden, hinsichtlich jener, die mittels Edikt zu verständigen waren, sofern die Kundmachung fehlerfrei erfolgte (vgl. hiezu das E vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0239). Eine Sanierung dieses Mangels kann auch nicht durch den Umstand der tatsächlichen Einlassung in die Sache in der Verhandlung eintreten (vgl. das E vom 28. Oktober 1999, Zl. 98/06/0158).Im Beschwerdefall ist Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 in der Fassung der Novelle 2000, LGBl. 8200-6, anzuwenden. Mangels eigener Präklusionsregelung, wie sie noch in Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 in der Stammfassung LGBl. 8200-0 vorgesehen war, ist für die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und deren Verlust Paragraph 42, AVG (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) zu beachten. Ein Verlust der Parteistellung kann daher nach Paragraph 42, AVG dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz AVG - nicht auf diese in Paragraph 42, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird, wobei die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen nicht ausreicht vergleiche hiezu das E vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0247). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der persönlich zu verständigenden Nachbarn nur gegeben, sofern diese auch tatsächlich fehlerfrei geladen wurden, hinsichtlich jener, die mittels Edikt zu verständigen waren, sofern die Kundmachung fehlerfrei erfolgte vergleiche hiezu das E vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0239). Eine Sanierung dieses Mangels kann auch nicht durch den Umstand der tatsächlichen Einlassung in die Sache in der Verhandlung eintreten vergleiche das E vom 28. Oktober 1999, Zl. 98/06/0158).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050116.X01Im RIS seit
29.10.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010