Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Aus der gesetzlichen Gliederung in Aufenthaltstitel (§ 8 NAG 2005) und einer Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9 NAG 2005) sowie dem Abstellen des § 19 Abs 1 NAG 2005 nur auf Aufenthaltstitel folgt, dass die in § 19 Abs 2 Satz 2 NAG 2005 normierte Unzulässigkeit des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge sowie des Stellens weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens - § 19 Abs 2 NAG 2005 bezieht sich zweifelsohne auf die davor in Abs 1 behandelten Anträge - nicht für Dokumentationen iSd § 9 NAG 2005 gilt. Das Verfahren zur Erlangung einer - primär beantragten - Daueraufenthaltskarte, also einer derartigen Dokumentation, hat vielmehr - Teilbereiche betreffend - in § 54 Abs 2 NAG 2005 eine gesonderte Regelung erfahren. Die genannte Unzulässigkeit kann somit nur im Umfang einer Beantragung mehrerer Aufenthaltstitel (§ 8 Abs 1 NAG 2005) untereinander eintreten. (Hier: Die belBeh hat die Zurückweisung des primär gestellten Antrages auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte zu Unrecht auf § 19 Abs 2 Satz 2 NAG 2005 gestützt).Aus der gesetzlichen Gliederung in Aufenthaltstitel (Paragraph 8, NAG 2005) und einer Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (Paragraph 9, NAG 2005) sowie dem Abstellen des Paragraph 19, Absatz eins, NAG 2005 nur auf Aufenthaltstitel folgt, dass die in Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 NAG 2005 normierte Unzulässigkeit des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge sowie des Stellens weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens - Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 bezieht sich zweifelsohne auf die davor in Absatz eins, behandelten Anträge - nicht für Dokumentationen iSd Paragraph 9, NAG 2005 gilt. Das Verfahren zur Erlangung einer - primär beantragten - Daueraufenthaltskarte, also einer derartigen Dokumentation, hat vielmehr - Teilbereiche betreffend - in Paragraph 54, Absatz 2, NAG 2005 eine gesonderte Regelung erfahren. Die genannte Unzulässigkeit kann somit nur im Umfang einer Beantragung mehrerer Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, NAG 2005) untereinander eintreten. (Hier: Die belBeh hat die Zurückweisung des primär gestellten Antrages auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte zu Unrecht auf Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 NAG 2005 gestützt).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008210564.X01Im RIS seit
16.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015