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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Rügt der Nachbar, dass über seine Einwendungen nicht im Spruch der erteilten Baubewilligung abgesprochen worden wäre, verkennt er, dass schon durch § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 mit bescheidförmiger Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als erledigt gelten; die damit in Widerspruch stehende Bestimmung des § 37 Abs. 1 OÖ BauO 1994 trat gemäß § 82 Abs. 7 AVG mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.Rügt der Nachbar, dass über seine Einwendungen nicht im Spruch der erteilten Baubewilligung abgesprochen worden wäre, verkennt er, dass schon durch Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, mit bescheidförmiger Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als erledigt gelten; die damit in Widerspruch stehende Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, OÖ BauO 1994 trat gemäß Paragraph 82, Absatz 7, AVG mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050065.X03Im RIS seit
08.11.2010Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014