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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000 §7 Abs2;Rechtssatz
Den Sicherheitsbehörden obliegen die Erhebung und Überprüfung von Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der jeweiligen Person von Bedeutung sein können; hingegen obliegt die Beurteilung selbst, ob die erhobenen Tatsachen solche sind, die als schwer wiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO bewertet werden können und folglich die erforderliche Zuverlässigkeit ausschließen, der zuständigen Gewerbebehörde. Die Gewichtung der hier gegebenen Verstöße nach der StVO, dem KFG und dem Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz obliegt somit allein der Gewerbebehörde; im Allgemeinen sind begangene Verwaltungsübertretungen nicht ungeeignet, Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu begründen, sodass im Sinne des § 336a Abs. 2 GewO die Mitteilungen gerechtfertigt waren.Den Sicherheitsbehörden obliegen die Erhebung und Überprüfung von Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der jeweiligen Person von Bedeutung sein können; hingegen obliegt die Beurteilung selbst, ob die erhobenen Tatsachen solche sind, die als schwer wiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO bewertet werden können und folglich die erforderliche Zuverlässigkeit ausschließen, der zuständigen Gewerbebehörde. Die Gewichtung der hier gegebenen Verstöße nach der StVO, dem KFG und dem Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz obliegt somit allein der Gewerbebehörde; im Allgemeinen sind begangene Verwaltungsübertretungen nicht ungeeignet, Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu begründen, sodass im Sinne des Paragraph 336 a, Absatz 2, GewO die Mitteilungen gerechtfertigt waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050048.X03Im RIS seit
29.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015