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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000 §8 Abs4 Z1;Rechtssatz
§ 19 VStG beinhaltet zwar keine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 8 Abs. 4 Z. 1 DSG 2000, die Datensammlung zur Ermittlung der Strafzumessungsgründe ist aber eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Verwaltungsstrafbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben (Z. 2 leg. cit.). Nur durch die Sammlung solcher Daten ist in rechtsstaatlich gesicherter Form die Wahrnehmung der diesbezüglichen Aufgaben der Strafzumessung möglich.Paragraph 19, VStG beinhaltet zwar keine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, DSG 2000, die Datensammlung zur Ermittlung der Strafzumessungsgründe ist aber eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Verwaltungsstrafbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben (Ziffer 2, leg. cit.). Nur durch die Sammlung solcher Daten ist in rechtsstaatlich gesicherter Form die Wahrnehmung der diesbezüglichen Aufgaben der Strafzumessung möglich.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050048.X02Im RIS seit
29.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015