RS Vwgh 2010/10/12 2008/05/0048

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Veröffentlicht am 12.10.2010
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Index

10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

DSG 2000 §8 Abs4 Z1;
DSG 2000 §8 Abs4 Z2;
VStG §19;

Rechtssatz

§ 19 VStG beinhaltet zwar keine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 8 Abs. 4 Z. 1 DSG 2000, die Datensammlung zur Ermittlung der Strafzumessungsgründe ist aber eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Verwaltungsstrafbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben (Z. 2 leg. cit.). Nur durch die Sammlung solcher Daten ist in rechtsstaatlich gesicherter Form die Wahrnehmung der diesbezüglichen Aufgaben der Strafzumessung möglich.Paragraph 19, VStG beinhaltet zwar keine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, DSG 2000, die Datensammlung zur Ermittlung der Strafzumessungsgründe ist aber eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Verwaltungsstrafbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben (Ziffer 2, leg. cit.). Nur durch die Sammlung solcher Daten ist in rechtsstaatlich gesicherter Form die Wahrnehmung der diesbezüglichen Aufgaben der Strafzumessung möglich.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050048.X02

Im RIS seit

29.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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