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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §974;Rechtssatz
Ein Stiefelternteil, der das Kind seines Ehegatten in seine Unterkunft aufnimmt und die Mitbenützung gestattet, bringt damit zum Ausdruck, dass er das Stiefkind nicht bloß prekaristisch aufnehmen und nicht nach Gutdünken aus der Wohnung entfernen will. Zwar ist ein Stiefelternteil an diese dann von ihm zumindest konkludent übernommene Verpflichtung, die mangels einer anderen Regelung bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Stiefkindes anzunehmen ist, nicht unter allen Umständen gebunden. Sie besteht nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen so lange, als das Stiefkind kein Verhalten an den Tag legt, dass dem Stiefelternteil ein Zusammenleben mit diesem unzumutbar macht (Hinweis U OGH 9. Mai 1985, 7 Ob 576/85). (Hier:
Aus der bloßen Erklärung des Stiefelternteiles des Fremden, der in der gemeinsamen Wohnung wohnhafte Fremde solle diese Unterkunft nicht länger benützen dürfen, ist nicht das Fehlen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG 2005 abzuleiten. Es bestehen nämlich nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Stiefvater von Beginn an nicht damit einverstanden gewesen wäre, dass der Fremde bei ihm Unterkunft nehme. Ebenso fehlt es an einem Verhalten des Fremden, auf Grund desssen seinem Stiefvater das weitere Zusammenleben unzumutbar wäre.)Aus der bloßen Erklärung des Stiefelternteiles des Fremden, der in der gemeinsamen Wohnung wohnhafte Fremde solle diese Unterkunft nicht länger benützen dürfen, ist nicht das Fehlen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 abzuleiten. Es bestehen nämlich nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Stiefvater von Beginn an nicht damit einverstanden gewesen wäre, dass der Fremde bei ihm Unterkunft nehme. Ebenso fehlt es an einem Verhalten des Fremden, auf Grund desssen seinem Stiefvater das weitere Zusammenleben unzumutbar wäre.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007210534.X01Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010