TE Vwgh Beschluss 1992/9/22 92/08/0143

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §1297;
ABGB §1298;
ABGB §1299;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über den Antrag der J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des hg. Verfahrens Zl. 92/08/0081, betreffend die Zuerkennung der Notstandshilfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des hg. Verfahrens Zl. 92/08/0081 wird abgewiesen.

Begründung

Im hg. Verfahren Zl. 92/08/0081 wurde mit Beschluß vom 12. Mai 1992 die gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 26. Februar 1992, Zl. IVb/7022/7100 B, erhobene Beschwerde der Antragstellerin infolge Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin die Wiederaufnahme dieses durch Zurückweisung beendeten Verfahrens mit der Begründung, die Annahme der Verfristung sei auf einen Schreibfehler in der Beschwerde selbst zurückzuführen gewesen, da der Zustelltag nicht der 26. Februar 1992, sondern richtigerweise der 28. Februar 1992 (zumindest der Tag des 1. Zustellversuches) gewesen sei. Dieser Irrtum sei weder durch die Antragstellerin selbst noch durch ihren Vertreter verursacht worden, sondern darauf zurückzuführen, daß eine ansonsten sehr gewissenhafte Bürokraft die diesbezügliche Korrekturanmerkung übersehen habe, ein Umstand, der trotz laufender Kontrolle der Arbeit im Drange der Geschäfte nicht zu vermeiden gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.

Führt daher die irrtümliche unrichtige Anführung des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde zur Zurückweisung derselben, so kann ein Wiederaufnahmsantrag nur dann zum Erfolg führen, wenn die irrige Annahme der Versäumung nicht von der Partei verschuldet wurde (hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1981, Zl. 81/03/0066, 0067, 0103, 0104, VwSlg. 10456/A). Läßt ein Rechtsanwalt eine Beschwerde mit einer unrichtigen Angabe über den Zustelltag des angefochtenen Bescheides unkorrigiert absenden, hat er damit die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, für deren Verabsäumung er im Sinne der §§ 1297, 1299 ABGB einzustehen hat (vgl. hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1984, Zl. 83/16/0136).

Daß der Vertreter der Antragstellerin im vorliegenden Fall ohne sein Verschulden zu der Anwendung der besonderen ihm als Rechtsanwalt obliegenden Sorgfalt außerstande gewesen sei, hätte er gemäß § 1298 ABGB zu behaupten und zu beweisen; der "Drang der Geschäfte" exkulpiert ihn nicht. Da aber ein Verschulden des anwaltlichen Vertreters der Partei selbst gleichzuhalten und dieser zuzurechnen ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 8. April 1986, Zl. 86/14/0039, 0040 und vom 19. Jänner 1984, Zl. 83/16/0136), konnte dem Antrag kein Erfolg beschieden sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080143.X00

Im RIS seit

22.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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