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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BDG 1979 §13 Abs1;Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer, der die Erlassung einer einstweiligen Anordnung beantragt hat, sich darauf beruft, er würde seine Funktion als Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät durch den Übertritt in den Ruhestand nicht mehr ausüben können, seine Mitgliedschaft in diversen Gremien würde enden, es würde ihm die Möglichkeit entzogen, nach Beendigung der Dekansfunktion seinen Anspruch auf vier Forschungsfreisemester im aktiven Dienststand zu realisieren und er würde das aktive und passive Wahlrecht zu diversen Gremien verlieren, ist - ohne zu prüfen, ob dies im Einzelfall zutrifft - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er das Recht hat, nicht unmaßgebliche Teile seiner Aktivtätigkeit auch nach Versetzung in den Ruhestand auszuüben und dass diese Nachteile nur für die Dauer der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof eintreten, davon auszugehen, dass bei ihm kein schwerer, nicht wieder gut zu machender Schaden eintritt, der die Erlassung einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dass er bis zur Entscheidung in der Hauptsache Beamter des Aktivstandes zu bleiben habe, notwendig machen würde. Für dieses Ergebnis spricht insbesondere auch die vorzunehmende Interessenabwägung. Es besteht zunächst ein Interesse, den Arbeitsplatz eines Universitätsprofessors und die vom Beschwerdeführer weiters innegehabten Funktionen neu besetzen zu können, damit auch jüngere Generationen zum Zug kommen. Weiters besteht ein Interesse, die Neubesetzung zu einem vorhersehbaren Zeitpunkt vornehmen zu können (Weitere Gründe, die gegen die Erlassung der einstweiligen Anordnung sprechen, finden sich im E).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120169.X05Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015