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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BDG 1979 §13 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer, der die Erlassung einer einstweiligen Anordnung beantragt hat, leitet einen bei ihm eintretenden nicht wieder gut zu machenden Schaden aus dem Übertritt in den Ruhestand daraus ab, dass er die Möglichkeit verliere, seine Lehrbefugnis auszuüben und die Studierenden (insbesondere Diplomanden und Dissertanten) zu betreuen. Die Behörde hat bereits zutreffend im Bescheid auf § 104 Abs. 2 UG 2002 verwiesen, mit dem emeritiertenDer Beschwerdeführer, der die Erlassung einer einstweiligen Anordnung beantragt hat, leitet einen bei ihm eintretenden nicht wieder gut zu machenden Schaden aus dem Übertritt in den Ruhestand daraus ab, dass er die Möglichkeit verliere, seine Lehrbefugnis auszuüben und die Studierenden (insbesondere Diplomanden und Dissertanten) zu betreuen. Die Behörde hat bereits zutreffend im Bescheid auf Paragraph 104, Absatz 2, UG 2002 verwiesen, mit dem emeritierten
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand das Recht eingeräumt wird, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität, an der sie vor ihrer Emeritierung oder vor ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven Arbeitsverhältnis tätig waren, weiter auszuüben und im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzuhalten. Mit der Ausübung der Lehrtätigkeit ist auch die Betreuung von Doktorarbeiten und Diplomarbeiten mitumfasst (vgl. Rainer in Mayer (Hrsg.) Kommentar UG 2002, 2. Auflage § 104 II.). Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne weitere Begründung oder Erläuterung, dass er die entsprechenden Möglichkeiten als Universitätsprofessor des Ruhestandes nicht hätte. Der Eintritt eines nicht wieder gutzumachenden Schadens wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand das Recht eingeräumt wird, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität, an der sie vor ihrer Emeritierung oder vor ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven Arbeitsverhältnis tätig waren, weiter auszuüben und im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzuhalten. Mit der Ausübung der Lehrtätigkeit ist auch die Betreuung von Doktorarbeiten und Diplomarbeiten mitumfasst vergleiche Rainer in Mayer (Hrsg.) Kommentar UG 2002, 2. Auflage Paragraph 104, römisch zwei.). Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne weitere Begründung oder Erläuterung, dass er die entsprechenden Möglichkeiten als Universitätsprofessor des Ruhestandes nicht hätte. Der Eintritt eines nicht wieder gutzumachenden Schadens wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120169.X04Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015