RS Vwgh 2010/10/13 2010/12/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2010
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Index

E000 EU- Recht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §13 Abs1;
BDG 1979 §163 Abs1;
EURallg;
UniversitätsG 2002 §104 Abs2;
  1. BDG 1979 § 13 heute
  2. BDG 1979 § 13 gültig ab 02.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 13 gültig von 31.12.2016 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BDG 1979 § 13 gültig von 10.08.2002 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  5. BDG 1979 § 13 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. BDG 1979 § 13 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 13 gültig von 01.01.1985 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  8. BDG 1979 § 13 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 163 heute
  2. BDG 1979 § 163 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BDG 1979 § 163 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  6. BDG 1979 § 163 gültig von 01.06.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. BDG 1979 § 163 gültig von 01.05.1995 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. BDG 1979 § 163 gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  9. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1988 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 602/1988
  10. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  11. BDG 1979 § 163 gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  12. BDG 1979 § 163 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer, der die Erlassung einer einstweiligen Anordnung beantragt hat, leitet einen bei ihm eintretenden nicht wieder gut zu machenden Schaden aus dem Übertritt in den Ruhestand daraus ab, dass er die Möglichkeit verliere, seine Lehrbefugnis auszuüben und die Studierenden (insbesondere Diplomanden und Dissertanten) zu betreuen. Die Behörde hat bereits zutreffend im Bescheid auf § 104 Abs. 2 UG 2002 verwiesen, mit dem emeritiertenDer Beschwerdeführer, der die Erlassung einer einstweiligen Anordnung beantragt hat, leitet einen bei ihm eintretenden nicht wieder gut zu machenden Schaden aus dem Übertritt in den Ruhestand daraus ab, dass er die Möglichkeit verliere, seine Lehrbefugnis auszuüben und die Studierenden (insbesondere Diplomanden und Dissertanten) zu betreuen. Die Behörde hat bereits zutreffend im Bescheid auf Paragraph 104, Absatz 2, UG 2002 verwiesen, mit dem emeritierten

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand das Recht eingeräumt wird, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität, an der sie vor ihrer Emeritierung oder vor ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven Arbeitsverhältnis tätig waren, weiter auszuüben und im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzuhalten. Mit der Ausübung der Lehrtätigkeit ist auch die Betreuung von Doktorarbeiten und Diplomarbeiten mitumfasst (vgl. Rainer in Mayer (Hrsg.) Kommentar UG 2002, 2. Auflage § 104 II.). Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne weitere Begründung oder Erläuterung, dass er die entsprechenden Möglichkeiten als Universitätsprofessor des Ruhestandes nicht hätte. Der Eintritt eines nicht wieder gutzumachenden Schadens wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand das Recht eingeräumt wird, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität, an der sie vor ihrer Emeritierung oder vor ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven Arbeitsverhältnis tätig waren, weiter auszuüben und im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzuhalten. Mit der Ausübung der Lehrtätigkeit ist auch die Betreuung von Doktorarbeiten und Diplomarbeiten mitumfasst vergleiche Rainer in Mayer (Hrsg.) Kommentar UG 2002, 2. Auflage Paragraph 104, römisch zwei.). Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne weitere Begründung oder Erläuterung, dass er die entsprechenden Möglichkeiten als Universitätsprofessor des Ruhestandes nicht hätte. Der Eintritt eines nicht wieder gutzumachenden Schadens wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010120169.X04

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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