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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/06/0024 E 23. Juni 2010 RS 3Stammrechtssatz
Es ist nicht von Bedeutung, ob Unterschreitungen der Nachbarabstände dem Nachbarn bereits früher aufgefallen sind und wie der Nachbar darauf reagiert hat. In baurechtlicher Hinsicht kommt es auf der Grundlage des § 16 Abs. 6 Slbg BauPolG 1997 lediglich darauf an, welche Abstände rechtskräftig bewilligt sind und welche Abstände tatsächlich vorliegen.Es ist nicht von Bedeutung, ob Unterschreitungen der Nachbarabstände dem Nachbarn bereits früher aufgefallen sind und wie der Nachbar darauf reagiert hat. In baurechtlicher Hinsicht kommt es auf der Grundlage des Paragraph 16, Absatz 6, Slbg BauPolG 1997 lediglich darauf an, welche Abstände rechtskräftig bewilligt sind und welche Abstände tatsächlich vorliegen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060198.X01Im RIS seit
08.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010