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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VVG §5 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 VVG sind dahin zu verstehen, dass das angedrohte Zwangsmittel erst dann zu vollziehen ist, wenn ein Zuwiderhandeln nach der Androhung erfolgte. Genügte nämlich ein Zuwiderhandeln schon vor der Androhung, wäre nicht ersichtlich, weshalb das Gesetz zunächst die Androhung vorsieht und erst in einem zweiten Schritt die Vollziehung des angedrohten Zwangsmittels. Erfolgt nach der Androhung kein Zuwiderhandeln, ist das angedrohte Zwangsmittel nicht zu vollziehen. Dies ergibt sich auch aus § 5 Abs. 2 letzter Satz VVG, wonach ein angedrohtes Zwangsmittel nicht mehr zu vollziehen ist, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 VVG sind dahin zu verstehen, dass das angedrohte Zwangsmittel erst dann zu vollziehen ist, wenn ein Zuwiderhandeln nach der Androhung erfolgte. Genügte nämlich ein Zuwiderhandeln schon vor der Androhung, wäre nicht ersichtlich, weshalb das Gesetz zunächst die Androhung vorsieht und erst in einem zweiten Schritt die Vollziehung des angedrohten Zwangsmittels. Erfolgt nach der Androhung kein Zuwiderhandeln, ist das angedrohte Zwangsmittel nicht zu vollziehen. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz VVG, wonach ein angedrohtes Zwangsmittel nicht mehr zu vollziehen ist, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060172.X01Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014