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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Den Nachbarn kommt im Bauanzeigeverfahren gemäß dem Vlbg BauG 2001 keine Parteistellung zu, auch nicht zu der Frage, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zu Recht einem Anzeigeverfahren unterzogen wurde. Auch aus dem Motivenbericht des Landesgesetzgebers zum Vlbg BauG 2001, Blg. 45/2001 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vlbg Landtages (vgl. S. 20, S.78 zu § 26 und S. 85 zu § 32) ergibt sich, dass dem Nachbarn im Anzeigeverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers keine Parteistellung zukommen sollte.Den Nachbarn kommt im Bauanzeigeverfahren gemäß dem Vlbg BauG 2001 keine Parteistellung zu, auch nicht zu der Frage, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zu Recht einem Anzeigeverfahren unterzogen wurde. Auch aus dem Motivenbericht des Landesgesetzgebers zum Vlbg BauG 2001, Blg. 45/2001 zu den Sitzungsberichten des römisch 27 . Vlbg Landtages vergleiche Sitzung 20, S.78 zu Paragraph 26 und Sitzung 85 zu Paragraph 32,) ergibt sich, dass dem Nachbarn im Anzeigeverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers keine Parteistellung zukommen sollte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060165.X01Im RIS seit
08.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010