RS Vwgh 2010/10/13 2010/06/0165

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Veröffentlicht am 13.10.2010
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §19 lita;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §32;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt im Bauanzeigeverfahren gemäß dem Vlbg BauG 2001 keine Parteistellung zu, auch nicht zu der Frage, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zu Recht einem Anzeigeverfahren unterzogen wurde. Auch aus dem Motivenbericht des Landesgesetzgebers zum Vlbg BauG 2001, Blg. 45/2001 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vlbg Landtages (vgl. S. 20, S.78 zu § 26 und S. 85 zu § 32) ergibt sich, dass dem Nachbarn im Anzeigeverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers keine Parteistellung zukommen sollte.Den Nachbarn kommt im Bauanzeigeverfahren gemäß dem Vlbg BauG 2001 keine Parteistellung zu, auch nicht zu der Frage, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zu Recht einem Anzeigeverfahren unterzogen wurde. Auch aus dem Motivenbericht des Landesgesetzgebers zum Vlbg BauG 2001, Blg. 45/2001 zu den Sitzungsberichten des römisch 27 . Vlbg Landtages vergleiche Sitzung 20, S.78 zu Paragraph 26 und Sitzung 85 zu Paragraph 32,) ergibt sich, dass dem Nachbarn im Anzeigeverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers keine Parteistellung zukommen sollte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060165.X01

Im RIS seit

08.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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