RS Vwgh 2010/10/13 2010/06/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2010
beobachten
merken

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
ROG Slbg 1998 §32 Abs4;
ROG Slbg 2009 §56 Abs4;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem Kriterium betreffend die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstückes (nämlich die Geschossflächenzahl gemäß § 32 Abs. 4 Slbg ROG 1998, LGBl. Nr. 44/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 65/2004 - nunmehr gleichlautend in § 56 Abs. 4 Slbg ROG 2009, LGBl. Nr. 30) die Ansicht vertreten, dass ein Nachbar nur dann ein Recht auf Einhaltung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl hat, wenn er kein subjektives Recht auf Einhaltung von Abstandsvorschriften und Gebäudehöhen besitzt (siehe die bei Giese, Salzburger Baurecht, S. 327 f, in Pkt. 32 zu § 9 Abs. 1 Z. 6 Slbg BauPolG 1997 dazu angeführten hg. Erkenntnisse). Die im Bebauungsplan vorgenommene Aufteilung eines größeren Gebietes in Parzellen stellt keine Regelung des Bebauungsplanes dar, die man im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 6 Slbg BauPolG 1997 als auch dem Nachbarn dienend ansehen könnte. Diese Regelung stellt auch keine Regelung über die Lage der Bauten im Bauplatz bzw. die Höhe des Bauten dar.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem Kriterium betreffend die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstückes (nämlich die Geschossflächenzahl gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Slbg ROG 1998, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2004, - nunmehr gleichlautend in Paragraph 56, Absatz 4, Slbg ROG 2009, Landesgesetzblatt Nr. 30) die Ansicht vertreten, dass ein Nachbar nur dann ein Recht auf Einhaltung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl hat, wenn er kein subjektives Recht auf Einhaltung von Abstandsvorschriften und Gebäudehöhen besitzt (siehe die bei Giese, Salzburger Baurecht, Sitzung 327 f, in Pkt. 32 zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg BauPolG 1997 dazu angeführten hg. Erkenntnisse). Die im Bebauungsplan vorgenommene Aufteilung eines größeren Gebietes in Parzellen stellt keine Regelung des Bebauungsplanes dar, die man im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg BauPolG 1997 als auch dem Nachbarn dienend ansehen könnte. Diese Regelung stellt auch keine Regelung über die Lage der Bauten im Bauplatz bzw. die Höhe des Bauten dar.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060148.X01

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten