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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Ob § 57 Abs. 2 RAO erfüllt ist, ist anhand des § 8 Abs. 2 RAO unter Bedachtnahme auf den Abs. 3 dieser Bestimmung zu beurteilen. Die dort genannte "sonstige gesetzliche Bestimmung" stellt § 37 Abs. 3 Z. 9 MRG dar. Dass die Zulässigkeit einer Vertretung gemäß § 37 Abs. 3 Z. 9 erster Satz MRG an bestimmte weitere Voraussetzungen, etwa daran, dass sie nicht berufsmäßig oder gewerbsmäßig erfolgt, geknüpft wäre, kommt darin nicht zum Ausdruck. Dass eine berufsmäßige Vertretung im Rahmen des § 37 Abs. 3 Z. 9 MRG offenbar möglich ist, zeigt auch der 3. Satz dieser Norm (arg.: "Angestellter"). Dass es unzulässig wäre, aus dieser Vertretung wirtschaftliche Vorteile zu erlangen, ergibt sich auch nicht aus der Wendung "soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen" in § 8 Abs. 3 RAO, weil diese Wendung sich sprachlich offenbar nur auf die zuvor in dieser Bestimmung genannte Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen bezieht (vgl. auch Tades/Hoffmann, RAO8, S. 19 FN 3c), nicht aber auf die im ersten Satzteil des § 8 Abs. 3 RAO genannten Regelungen in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesetz nicht eindeutig, dass eine Vertretung gemäß § 37 Abs. 3 Z. 9 MRG nicht berufsmäßig erfolgen dürfte. Wenn aber im Beschwerdefall somit die Befugnis im Sinne des § 57 Abs. 2 RAO nicht eindeutig bestritten werden kann, ist kein ausreichend konkreter Straftatbestand gegeben.Ob Paragraph 57, Absatz 2, RAO erfüllt ist, ist anhand des Paragraph 8, Absatz 2, RAO unter Bedachtnahme auf den Absatz 3, dieser Bestimmung zu beurteilen. Die dort genannte "sonstige gesetzliche Bestimmung" stellt Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG dar. Dass die Zulässigkeit einer Vertretung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, erster Satz MRG an bestimmte weitere Voraussetzungen, etwa daran, dass sie nicht berufsmäßig oder gewerbsmäßig erfolgt, geknüpft wäre, kommt darin nicht zum Ausdruck. Dass eine berufsmäßige Vertretung im Rahmen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG offenbar möglich ist, zeigt auch der 3. Satz dieser Norm (arg.: "Angestellter"). Dass es unzulässig wäre, aus dieser Vertretung wirtschaftliche Vorteile zu erlangen, ergibt sich auch nicht aus der Wendung "soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen" in Paragraph 8, Absatz 3, RAO, weil diese Wendung sich sprachlich offenbar nur auf die zuvor in dieser Bestimmung genannte Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen bezieht vergleiche auch Tades/Hoffmann, RAO8, Sitzung 19 FN 3c), nicht aber auf die im ersten Satzteil des Paragraph 8, Absatz 3, RAO genannten Regelungen in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesetz nicht eindeutig, dass eine Vertretung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG nicht berufsmäßig erfolgen dürfte. Wenn aber im Beschwerdefall somit die Befugnis im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, RAO nicht eindeutig bestritten werden kann, ist kein ausreichend konkreter Straftatbestand gegeben.
Auch Art. III Abs. 1 Z. 1 EGVG kann im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen, da eben nicht mit der gebotenen Klarheit gesetzlich normiert ist, dass eine berufsmäßige Parteienvertretung auf Grund des § 37 Abs. 3 Z. 9 erster Satz MRG nicht in Frage kommt.Auch Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG kann im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen, da eben nicht mit der gebotenen Klarheit gesetzlich normiert ist, dass eine berufsmäßige Parteienvertretung auf Grund des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, erster Satz MRG nicht in Frage kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060189.X07Im RIS seit
17.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018