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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Zwar sind auch Blankettstrafnormen zulässig; in einem solchen Fall muss aber der Tatbestand durch das Gesetz selbst mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet sein, und zwar so, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag. Eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, Slg. Nr. 12.947 mwN; vgl. ferner das E des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2004, Slg. Nr. 17.349; siehe auch die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2002, Zl. 2000/03/0066, vom 23. Mai 2002, Zl. 99/03/0144, und vom 16. Dezember 2004, Zl. 2002/07/0140, jeweils mwN).Zwar sind auch Blankettstrafnormen zulässig; in einem solchen Fall muss aber der Tatbestand durch das Gesetz selbst mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet sein, und zwar so, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag. Eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, Slg. Nr. 12.947 mwN; vergleiche ferner das E des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2004, Slg. Nr. 17.349; siehe auch die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2002, Zl. 2000/03/0066, vom 23. Mai 2002, Zl. 99/03/0144, und vom 16. Dezember 2004, Zl. 2002/07/0140, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060189.X06Im RIS seit
17.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018