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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AußStrG 2003 §6 Abs1;Rechtssatz
Gemäß dem ersten Satz des § 37 Abs. 3 Z. 9 MRG (die Bestimmung ist gemäß § 39 Abs. 3 MRG auch auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle anwendbar) kann sich eine Partei eines Verfahrens nach § 37 Abs. 1 MRG durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen. Dieser erste Satz wurde bei der Neufassung der Bestimmung durch das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 113/2003, eingefügt: Während für das kontradiktorische Außerstreitverfahren mit dem Gesetz BGBl. I Nr. 111/2003 gemäß § 6 Abs. 1 AußStrG (nF) im Allgemeinen eine relative Anwaltspflicht für die zweite und dritte Instanz eingeführt wurde - im Gegensatz zur bis dahin bestehenden Vertretungsfreiheit in allen Instanzen - , sollte für das Außerstreitverfahren in Mietrechtssachen gemäß § 37 Abs. 1 MRG zumindest in erster und zweiter Instanz die Vertretungsfreiheit beibehalten werden (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 249 BlgNR 22. GP, 11 f). In diesen Verfahren ist somit in erster und zweiter Instanz (und damit auch vor der Schlichtungsstelle) eine Vertretung durch jede eigenberechtigte Person zulässig. Dass § 37 Abs. 3 Z. 9 MRG im Übrigen nicht nur die Möglichkeit schafft, sich vertreten zu lassen, sondern auch die Befugnis zur Vertretung regelt, ergibt sich schon aus dem zweiten und dritten Satz dieser Bestimmung. Mit dem zweiten und dritten Satz des § 37 Abs. 3 Z. 9 MRG soll nicht nur klargestellt werden, dass Interessenvertreter im Sinne dieser Vorschrift (neben Rechtsanwälten und Notaren) zur Vertretung in dritter Instanz befugt sind, sondern auch, dass diesen allgemein - also unabhängig davon, ob im jeweiligen Verfahren eine Vertretungspflicht besteht oder nicht - aus ihrer Vertretungstätigkeit nicht etwa der Vorwurf der Winkelschreiberei gemacht werden kann (vgl. Stabentheiner, Das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, wobl 2004, 6; vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 249 BlgNR 22. GP, 11f).Gemäß dem ersten Satz des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG (die Bestimmung ist gemäß Paragraph 39, Absatz 3, MRG auch auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle anwendbar) kann sich eine Partei eines Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen. Dieser erste Satz wurde bei der Neufassung der Bestimmung durch das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, eingefügt: Während für das kontradiktorische Außerstreitverfahren mit dem Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG (nF) im Allgemeinen eine relative Anwaltspflicht für die zweite und dritte Instanz eingeführt wurde - im Gegensatz zur bis dahin bestehenden Vertretungsfreiheit in allen Instanzen - , sollte für das Außerstreitverfahren in Mietrechtssachen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MRG zumindest in erster und zweiter Instanz die Vertretungsfreiheit beibehalten werden vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 249 BlgNR 22. GP, 11 f). In diesen Verfahren ist somit in erster und zweiter Instanz (und damit auch vor der Schlichtungsstelle) eine Vertretung durch jede eigenberechtigte Person zulässig. Dass Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG im Übrigen nicht nur die Möglichkeit schafft, sich vertreten zu lassen, sondern auch die Befugnis zur Vertretung regelt, ergibt sich schon aus dem zweiten und dritten Satz dieser Bestimmung. Mit dem zweiten und dritten Satz des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG soll nicht nur klargestellt werden, dass Interessenvertreter im Sinne dieser Vorschrift (neben Rechtsanwälten und Notaren) zur Vertretung in dritter Instanz befugt sind, sondern auch, dass diesen allgemein - also unabhängig davon, ob im jeweiligen Verfahren eine Vertretungspflicht besteht oder nicht - aus ihrer Vertretungstätigkeit nicht etwa der Vorwurf der Winkelschreiberei gemacht werden kann vergleiche Stabentheiner, Das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, wobl 2004, 6; vergleiche auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 249 BlgNR 22. GP, 11f).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060189.X04Im RIS seit
17.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018