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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 58 RAO 1868 kommt der (Salzburger) Rechtsanwaltskammer im Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 RAO 1868 sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 B-VG zu. Dabei handelt es sich um die Befugnis, eine Beschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben. Die Rechtsanwaltskammer bezeichnet ihre Beschwerde ausdrücklich als "Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 Abs 1 Zif. 1 B-VG ...", also als Parteibeschwerde. Diese (bloß) unrichtige Bezeichnung der verfassungsrechtlichen Grundlage einer an sich zulässigen Beschwerde (eine Bezeichnung der verfassungsrechtlichen Grundlage ist gemäß § 28 VwGG nicht vorgesehen) ändert nichts an der Zulässigkeit dieser Beschwerde (Hinweis E vom 26. Juni 2009, 2006/04/0005).Gemäß Paragraph 58, RAO 1868 kommt der (Salzburger) Rechtsanwaltskammer im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 57, RAO 1868 sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, B-VG zu. Dabei handelt es sich um die Befugnis, eine Beschwerde im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG zu erheben. Die Rechtsanwaltskammer bezeichnet ihre Beschwerde ausdrücklich als "Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Zif. 1 B-VG ...", also als Parteibeschwerde. Diese (bloß) unrichtige Bezeichnung der verfassungsrechtlichen Grundlage einer an sich zulässigen Beschwerde (eine Bezeichnung der verfassungsrechtlichen Grundlage ist gemäß Paragraph 28, VwGG nicht vorgesehen) ändert nichts an der Zulässigkeit dieser Beschwerde (Hinweis E vom 26. Juni 2009, 2006/04/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060189.X01Im RIS seit
17.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018