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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zwar müssen weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Dies rechtfertigt es aber nicht, ein vermutetes Ergebnis von noch nicht aufgenommenen Beweisen vorwegzunehmen, die sich als geeignet darstellen, relevante Sachverhaltselemente zu betreffen, und die nicht an sich ungeeignet sind, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG II, 353 f, Rz 23 und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Zwar müssen weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Dies rechtfertigt es aber nicht, ein vermutetes Ergebnis von noch nicht aufgenommenen Beweisen vorwegzunehmen, die sich als geeignet darstellen, relevante Sachverhaltselemente zu betreffen, und die nicht an sich ungeeignet sind, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch zwei, 353 f, Rz 23 und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007060248.X07Im RIS seit
17.11.2010Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019