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L85006 Straßen SteiermarkHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/06/0162 E 21. Juni 1990 RS 6Stammrechtssatz
Wenn in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges (hier nach § 2 bis § 4 Stmk LStVwG 1964) die Wegtrasse nicht unbestritten feststeht und der Bescheidspruch nur die Grundstücke, über die der Weg verläuft, nennt, ist es angezeigt, wenigstens in der Begründung eines solchen Bescheides den Verlauf und den Umfang der bestehenden Trasse näher zu beschreiben, sofern nicht dem Bescheid ein vorhandener Plan ausdrücklich zugrunde gelegt wird (Hinweis E 17.4.1986, 84/06/0238). Es bedarf allerdings nicht des Vorliegens einer Vermessungsurkunde.Wenn in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges (hier nach Paragraph 2 bis Paragraph 4, Stmk LStVwG 1964) die Wegtrasse nicht unbestritten feststeht und der Bescheidspruch nur die Grundstücke, über die der Weg verläuft, nennt, ist es angezeigt, wenigstens in der Begründung eines solchen Bescheides den Verlauf und den Umfang der bestehenden Trasse näher zu beschreiben, sofern nicht dem Bescheid ein vorhandener Plan ausdrücklich zugrunde gelegt wird (Hinweis E 17.4.1986, 84/06/0238). Es bedarf allerdings nicht des Vorliegens einer Vermessungsurkunde.
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007060248.X05Im RIS seit
17.11.2010Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019