RS Vwgh 2010/10/13 2007/06/0248

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Veröffentlicht am 13.10.2010
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L85006 Straßen Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/06/0162 E 21. Juni 1990 RS 6

Stammrechtssatz

Wenn in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges (hier nach § 2 bis § 4 Stmk LStVwG 1964) die Wegtrasse nicht unbestritten feststeht und der Bescheidspruch nur die Grundstücke, über die der Weg verläuft, nennt, ist es angezeigt, wenigstens in der Begründung eines solchen Bescheides den Verlauf und den Umfang der bestehenden Trasse näher zu beschreiben, sofern nicht dem Bescheid ein vorhandener Plan ausdrücklich zugrunde gelegt wird (Hinweis E 17.4.1986, 84/06/0238). Es bedarf allerdings nicht des Vorliegens einer Vermessungsurkunde.Wenn in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges (hier nach Paragraph 2 bis Paragraph 4, Stmk LStVwG 1964) die Wegtrasse nicht unbestritten feststeht und der Bescheidspruch nur die Grundstücke, über die der Weg verläuft, nennt, ist es angezeigt, wenigstens in der Begründung eines solchen Bescheides den Verlauf und den Umfang der bestehenden Trasse näher zu beschreiben, sofern nicht dem Bescheid ein vorhandener Plan ausdrücklich zugrunde gelegt wird (Hinweis E 17.4.1986, 84/06/0238). Es bedarf allerdings nicht des Vorliegens einer Vermessungsurkunde.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007060248.X05

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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