TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/22 92/11/0183

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Mai 1992, Zl. I/7-St-R-929, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Mai 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C und G entzogen und die Gültigkeit der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe F auf das Gemeindegebiet Z eingeschränkt. Gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 wurde ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer bis einschließlich 29. August 1993 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 29. Dezember 1991 neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt ca. eine Stunde nach dem Unfall: 1,41 mg/l) lenkte, hiebei einen Verkehrsunfall verschuldete und deshalb wegen Übertretung der §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde. Die belangte Behörde erblickte darin eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967, die auf Grund ihrer besonderen Verwerflichkeit den Schluß auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers zulasse. Bei der Wertung dieser Tat berücksichtigte die belangte Behörde ferner, daß dem Beschwerdeführer zuvor bereits zweimal die Lenkerberechtigung entzogen worden war, und zwar mit Bescheid vom 27. Juni 1988 auf die Dauer von 15 Monaten wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und Verschuldens eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden am 12. Juni 1988, sowie mit Bescheid vom 10. Juni 1985 wegen zweier Übertretungen des § 5 Abs. 1 StVO 1960 (Straferkenntnisse vom 28. Jänner und vom 15. Juli 1985).

Angesichts der neuerlichen Begehung eines Alkoholdeliktes am 29. Dezember 1991 kam die vom Beschwerdeführer vermißte Feststellung, daß er "in keinster Weise mehr Alkohol konsumiert", nicht in Betracht und erübrigte sich sowohl eine nähere Auseinandersetzung mit seinem Berufungsvorbringen, "daß er keinen Alkohol mehr zu sich nimmt", als auch die zum Beweis dafür beantragte Einholung eines "Gutachtens" des Kuratoriums für Verkehrssicherheit. In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer, daß es im vorliegenden Fall um die Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit geht, die gemäß § 66 Abs. 1 KFG 1967 ausschließlich auf Grund erwiesener bestimmter und nach Abs. 3 gewerteter Straftaten zu erfolgen hat und die, anders als die geistige oder körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, einer ärztlichen Begutachtung nicht zugänglich ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1991, Zl. 91/11/0033, mit weiteren Judikaturhinweisen). Daher erübrigte sich die vom Beschwerdeführer vermißte Einholung einer weiteren Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit als Grundlage für ein ärztliches Gutachten und liegen die insoweit behaupteten Verfahrensmängel nicht vor. Seine geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppen wird, wie der Beschwerdeführer richtig erkennt, im angefochtenen Bescheid nicht verneint. Aus diesem Grund ist das Beschwerdevorbringen ohne Belang, daß das "verkehrspsychologische Gutachten vom 24. März 1992 keinerlei Hinweis" erbracht habe, "daß der Beschwerdeführer nicht zumindest zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen G und F uneingeschränkt geeignet wäre".

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht gegen die Wertungsvorschrift des § 66 Abs. 3 KFG 1967 verstoßen, indem sie sein Wohlverhalten seit dem Vorfall vom 12. Juni 1988 sowie seit dem Vorfall vom 29. Dezember 1991 nicht gewürdigt und unzulässigerweise auf bereits getilgte Vorstrafen Bedacht genommen habe. Nach der genannten Gesetzesstelle ist bei der Wertung strafbarer Handlungen neben ihrer Verwerflichkeit und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Die beiden zuletzt genannten Kriterien waren im vorliegenden Fall deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil die belangte Behörde als bestimmte Tatsache lediglich den Vorfall vom 29. Dezember 1991 herangezogen hat und ein relevantes Wohlverhalten des Beschwerdeführers wegen der Kürze der Zeit zwischen diesem Vorfall und dem Beginn der (mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 2. Jänner 1992 verfügten) Entziehungsmaßnahme gar nicht vorliegen konnte. Die vom Beschwerdeführer gleichfalls gerügte Berücksichtigung der bereits getilgten Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der auch für die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 erforderlichen Wertung gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. auf alle, auch länger zurückliegende und getilgte Straftaten des Betreffenden Bedacht zu nehmen ist (vgl. die Erkenntnisse vom 4. Oktober 1988, Zl. 88/11/0077, und vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/11/0181). Die neuerliche Begehung eines Alkoholdeliktes durch den Beschwerdeführer hat die belangte Behörde bei ihrer Wertung unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit mit Recht als besonders schwerwiegend erachtet. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer trotz vorangegangener zweimaliger Entziehung seiner Lenkerberechtigung wegen Alkoholdelikten wiederum (zum vierten Mal) ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol - noch dazu hochgradig (Atemluftalkoholgehalt 1,41 mg/l) - beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, kann keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer durch die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 20 Monaten ab der Tat vom 29. Dezember 1991 in Rechten verletzt worden wäre. Dies gilt aus den angeführten Gründen insbesondere auch (unbeschadet der Frage der objektiven Rechtmäßigkeit) hinsichtlich des Ausspruches, mit dem die Gültigkeit der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kfz der Gruppe F eingeschränkt wurde.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110183.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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