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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68;Rechtssatz
Die Schichtzulage wurde im gegenständlichen Fall monatlich in gleicher Höhe bezahlt. Das tatsächliche Ausmaß der Nachtarbeit im einzelnen Monat (die Nachtarbeit kann bei dem angenommenen Modell pro Monat bis zu 100 % abweichen, weil in dem Monat, in dem in der ersten Woche Nachtarbeit anfällt, während zweier Wochen Nachtarbeit zu leisten ist), hat die Höhe der Zulage nicht beeinflusst. Das Herausrechnen einer Zulage für Nachtarbeit kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht (vgl. Doralt, EStG10, § 68 Tz 47 mit Hinweis auf die hg. Rechtsprechung).Die Schichtzulage wurde im gegenständlichen Fall monatlich in gleicher Höhe bezahlt. Das tatsächliche Ausmaß der Nachtarbeit im einzelnen Monat (die Nachtarbeit kann bei dem angenommenen Modell pro Monat bis zu 100 % abweichen, weil in dem Monat, in dem in der ersten Woche Nachtarbeit anfällt, während zweier Wochen Nachtarbeit zu leisten ist), hat die Höhe der Zulage nicht beeinflusst. Das Herausrechnen einer Zulage für Nachtarbeit kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht vergleiche Doralt, EStG10, Paragraph 68, Tz 47 mit Hinweis auf die hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150249.X01Im RIS seit
10.12.2010Zuletzt aktualisiert am
14.03.2011