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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §28 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat den Pkw deshalb nicht als Betriebsvermögen, sondern als außerbetriebliches Vermögen der GmbH angesehen, weil sie eine überwiegende betriebliche Nutzung nicht habe nachweisen können. Damit hat die Abgabenbehörde die Rechtslage verkannt. Im Beschwerdefall wäre außerbetriebliches Vermögen der Kapitalgesellschaft nur anzunehmen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung an der Wurzel (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2007, 2005/14/0083, und Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, § 8 Anm 18) vorliegen. Sollte hingegen keine verdeckte Ausschüttung an der Wurzel vorliegen, stellt die Überlassung des Porsche an den Gesellschafter-Geschäftsführer für dessen private Zwecke, soweit darin nicht eine angemessene fremdübliche Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit zu erblicken ist (vgl. Quantschnigg/Renner/Schellmann/ Stöger, Die Körperschaftsteuer-KStG 1988, Kommentar, § 8-Anhang, Stichwort "Kraftfahrzeug"), eine laufende verdeckte Ausschüttung dar, die bei der GmbH zum Ansatz fremdüblicher Mieteinnahmen für die Überlassung der Nutzung des (diesfalls als Betriebsvermögen anzuerkennenden) Pkw führt, wobei für die Wertermittlung auch auf das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 Bedacht zu nehmen ist.Die Abgabenbehörde hat den Pkw deshalb nicht als Betriebsvermögen, sondern als außerbetriebliches Vermögen der GmbH angesehen, weil sie eine überwiegende betriebliche Nutzung nicht habe nachweisen können. Damit hat die Abgabenbehörde die Rechtslage verkannt. Im Beschwerdefall wäre außerbetriebliches Vermögen der Kapitalgesellschaft nur anzunehmen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung an der Wurzel vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2007, 2005/14/0083, und Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, Paragraph 8, Anmerkung 18) vorliegen. Sollte hingegen keine verdeckte Ausschüttung an der Wurzel vorliegen, stellt die Überlassung des Porsche an den Gesellschafter-Geschäftsführer für dessen private Zwecke, soweit darin nicht eine angemessene fremdübliche Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit zu erblicken ist vergleiche Quantschnigg/Renner/Schellmann/ Stöger, Die Körperschaftsteuer-KStG 1988, Kommentar, Paragraph 8 -, A, n, h, a, n, g,, Stichwort "Kraftfahrzeug"), eine laufende verdeckte Ausschüttung dar, die bei der GmbH zum Ansatz fremdüblicher Mieteinnahmen für die Überlassung der Nutzung des (diesfalls als Betriebsvermögen anzuerkennenden) Pkw führt, wobei für die Wertermittlung auch auf das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, KStG 1988 Bedacht zu nehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150178.X01Im RIS seit
14.12.2010Zuletzt aktualisiert am
14.03.2011