RS Vwgh 2010/10/19 AW 2010/12/0009

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Veröffentlicht am 19.10.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §163;
UniversitätsG 2002 §104 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
  1. BDG 1979 § 163 heute
  2. BDG 1979 § 163 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BDG 1979 § 163 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  6. BDG 1979 § 163 gültig von 01.06.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. BDG 1979 § 163 gültig von 01.05.1995 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. BDG 1979 § 163 gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  9. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1988 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 602/1988
  10. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  11. BDG 1979 § 163 gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  12. BDG 1979 § 163 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - 1. Abweisung eines Feststellungsantrages betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 163 BDG 1979 mit Ablauf des 30. September 2010 und 2. Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung über das Bestehen eines Aktivdienstverhältnisses über den 30. September 2010 hinaus -Nichtstattgebung - 1. Abweisung eines Feststellungsantrages betreffend Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 163, BDG 1979 mit Ablauf des 30. September 2010 und 2. Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung über das Bestehen eines Aktivdienstverhältnisses über den 30. September 2010 hinaus -

Soweit der Bf, ein Universitätsprofessor, der am 25. April 2010 das 65. Lebensjahr vollendent hat, sich darauf beruft, er würde seine Funktion als Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät nicht mehr ausüben können, seine Mitgliedschaft in diversen Gremien (Curriculumskommission der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, Berufungskommission Arbeits- und Sozialrecht, Berufungskommission Unternehmensrecht, Qualifizierungsbeirat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, etc.) würde enden, es würde ihm die Möglichkeit entzogen, nach Beendigung der Dekansfunktion seinen Anspruch auf vier Forschungsfreisemester im aktiven Dienststand zu realisieren und er würde das aktive und passive Wahlrecht zu diversen Gremien verlieren, ist - ohne zu prüfen, ob dies im Einzelfall zutrifft - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er das Recht hat, nicht unmaßgebliche Teile seiner Aktivtätigkeit auch nach Versetzung in den Ruhestand auszuüben und dass diese Nachteile nur für die Dauer der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem VwGH eintreten, davon auszugehen, dass bei ihm kein unverhältnismäßiger Nachteil eintritt, der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung notwendig machen würde. In Bezug auf die vorzunehmende Interessenabwägung besteht zunächst ein Interesse, den Arbeitsplatz eines Universitätsprofessors und die vom Bf weiters innegehabten Funktionen neu besetzen zu können, damit auch jüngere Generationen zum Zug kommen. Weiters besteht ein Interesse, die Neubesetzung zu einem vorhersehbaren Zeitpunkt vornehmen zu können. Würde dieses Interesse ungeachtet einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den VwGH verfolgt werden, entstünden Mehrkosten, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens endgültig zu tragen wären: Dem Bf müssten bei Gewährung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes weiterhin Aktivbezüge bezahlt werden, wobei die Differenz zum Ruhegenuss auch dann nicht vom Bf zurückzuzahlen wäre, wenn er im Beschwerdeverfahren unterläge, wogegen der Bf bei Obsiegen mit seiner vor dem VwGH erhobenen Beschwerde im Falle der Nichterlassung der einstweiligen Anordnung die Differenz zum Aktivgehalt erhielte. Zu berücksichtigen ist bei der Interessenabwägung auch die kumulative Wirkung, die eintreten würde, wenn zahlreiche Gerichte aus ähnlichen Gründen ebenfalls Maßnahmen vorläufigen Rechtsschutzes erlassen würden. In diesem Fall wäre der Generationenwechsel bei Universitätsprofessoren nicht unmaßgeblich verzögert, ein Vorausplanen betreffend die Nachbesetzung der durch Versetzung in den Ruhestand frei werdenden Arbeitsplätze und Funktionen wäre nicht möglich und es würden nicht eingeplante, höhere Kosten für Aktivbezüge entstehen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch das Verhalten des Bf. Ihm wäre es oblegen, seine bei der Dienstbehörde erster Instanz eingebrachten Anträge im Hinblick auf das gemäß § 163 Abs. 1 BDG 1979 iVm seinem Geburtsdatum von vornherein feststehende Datum seines Übertritts in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2010 bereits so rechtzeitig zu stellen, dass selbst unter Berücksichtigung von jeweils sechs Monaten für die Entscheidung der beiden Verwaltungsinstanzen und einer Überprüfung durch den VwGH die Entscheidung in der Hauptsache bereits vor diesem Datum hätte erfolgen können. Besondere Umstände, warum ihm bei dieser Ausgangslage nicht bereits vor dem Studienjahr 2009/2010 die Stellung seiner Anträge möglich gewesen wäre, hat er nicht vorgebracht; solche Gründe sind dem VwGH auch nicht erkennbar. Die gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Interessen wiegen daher wesentlich schwerer als jene des Bf. Soweit der Bf, ein Universitätsprofessor, der am 25. April 2010 das 65. Lebensjahr vollendent hat, sich darauf beruft, er würde seine Funktion als Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät nicht mehr ausüben können, seine Mitgliedschaft in diversen Gremien (Curriculumskommission der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, Berufungskommission Arbeits- und Sozialrecht, Berufungskommission Unternehmensrecht, Qualifizierungsbeirat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, etc.) würde enden, es würde ihm die Möglichkeit entzogen, nach Beendigung der Dekansfunktion seinen Anspruch auf vier Forschungsfreisemester im aktiven Dienststand zu realisieren und er würde das aktive und passive Wahlrecht zu diversen Gremien verlieren, ist - ohne zu prüfen, ob dies im Einzelfall zutrifft - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er das Recht hat, nicht unmaßgebliche Teile seiner Aktivtätigkeit auch nach Versetzung in den Ruhestand auszuüben und dass diese Nachteile nur für die Dauer der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem VwGH eintreten, davon auszugehen, dass bei ihm kein unverhältnismäßiger Nachteil eintritt, der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung notwendig machen würde. In Bezug auf die vorzunehmende Interessenabwägung besteht zunächst ein Interesse, den Arbeitsplatz eines Universitätsprofessors und die vom Bf weiters innegehabten Funktionen neu besetzen zu können, damit auch jüngere Generationen zum Zug kommen. Weiters besteht ein Interesse, die Neubesetzung zu einem vorhersehbaren Zeitpunkt vornehmen zu können. Würde dieses Interesse ungeachtet einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den VwGH verfolgt werden, entstünden Mehrkosten, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens endgültig zu tragen wären: Dem Bf müssten bei Gewährung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes weiterhin Aktivbezüge bezahlt werden, wobei die Differenz zum Ruhegenuss auch dann nicht vom Bf zurückzuzahlen wäre, wenn er im Beschwerdeverfahren unterläge, wogegen der Bf bei Obsiegen mit seiner vor dem VwGH erhobenen Beschwerde im Falle der Nichterlassung der einstweiligen Anordnung die Differenz zum Aktivgehalt erhielte. Zu berücksichtigen ist bei der Interessenabwägung auch die kumulative Wirkung, die eintreten würde, wenn zahlreiche Gerichte aus ähnlichen Gründen ebenfalls Maßnahmen vorläufigen Rechtsschutzes erlassen würden. In diesem Fall wäre der Generationenwechsel bei Universitätsprofessoren nicht unmaßgeblich verzögert, ein Vorausplanen betreffend die Nachbesetzung der durch Versetzung in den Ruhestand frei werdenden Arbeitsplätze und Funktionen wäre nicht möglich und es würden nicht eingeplante, höhere Kosten für Aktivbezüge entstehen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch das Verhalten des Bf. Ihm wäre es oblegen, seine bei der Dienstbehörde erster Instanz eingebrachten Anträge im Hinblick auf das gemäß Paragraph 163, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit seinem Geburtsdatum von vornherein feststehende Datum seines Übertritts in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2010 bereits so rechtzeitig zu stellen, dass selbst unter Berücksichtigung von jeweils sechs Monaten für die Entscheidung der beiden Verwaltungsinstanzen und einer Überprüfung durch den VwGH die Entscheidung in der Hauptsache bereits vor diesem Datum hätte erfolgen können. Besondere Umstände, warum ihm bei dieser Ausgangslage nicht bereits vor dem Studienjahr 2009/2010 die Stellung seiner Anträge möglich gewesen wäre, hat er nicht vorgebracht; solche Gründe sind dem VwGH auch nicht erkennbar. Die gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Interessen wiegen daher wesentlich schwerer als jene des Bf.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010120009.A02

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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