RS Vwgh 2010/10/19 AW 2010/12/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §163;
UniversitätsG 2002 §104 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
  1. BDG 1979 § 163 heute
  2. BDG 1979 § 163 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BDG 1979 § 163 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  6. BDG 1979 § 163 gültig von 01.06.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. BDG 1979 § 163 gültig von 01.05.1995 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. BDG 1979 § 163 gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  9. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1988 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 602/1988
  10. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  11. BDG 1979 § 163 gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  12. BDG 1979 § 163 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - 1. Abweisung eines Feststellungsantrages betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 163 BDG 1979 mit Ablauf des 30. September 2010 und 2. Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung über das Bestehen eines Aktivdienstverhältnisses über den 30. September 2010 hinaus -Nichtstattgebung - 1. Abweisung eines Feststellungsantrages betreffend Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 163, BDG 1979 mit Ablauf des 30. September 2010 und 2. Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung über das Bestehen eines Aktivdienstverhältnisses über den 30. September 2010 hinaus -

Der Bf, ein Universitätsprofessor, der am 25. April 2010 das 65. Lebensjahr vollendent hat, leitet einen bei ihm eintretenden unverhältnismäßigen Nachteil daraus ab, dass er die Möglichkeit verliere, seine Lehrbefugnis auszuüben und die Studierenden (insbesondere Diplomanden und Dissertanten) zu betreuen. Die Behörde hat bereits zutreffend im angefochtenen Bescheid auf § 104 Abs. 2 UniversitätsG 2002 verwiesen, mit dem emeritierten Der Bf, ein Universitätsprofessor, der am 25. April 2010 das 65. Lebensjahr vollendent hat, leitet einen bei ihm eintretenden unverhältnismäßigen Nachteil daraus ab, dass er die Möglichkeit verliere, seine Lehrbefugnis auszuüben und die Studierenden (insbesondere Diplomanden und Dissertanten) zu betreuen. Die Behörde hat bereits zutreffend im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 104, Absatz 2, UniversitätsG 2002 verwiesen, mit dem emeritierten

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand das Recht eingeräumt wird, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität, an der sie vor ihrer Emeritierung oder vor ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven Arbeitsverhältnis tätig waren, weiter auszuüben und im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzuhalten. Mit der Ausübung der Lehrtätigkeit ist auch die Betreuung von Doktorarbeiten und Diplomarbeiten umfasst. Obwohl die Behörde das Bestehen dieser Rechte im angefochtenen Bescheid bereits dargelegt hat, behauptete der Bf im vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne weitere Begründung oder Erläuterung, dass er die entsprechenden Möglichkeiten als Universitätsprofessor des Ruhestandes nicht hätte. Der Eintritt eines unverhältnismäßigen Nachteils wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt. Dies gilt auch für das Vorbringen, die Tätigkeit des Bf in der der Forschung wäre maßgeblich erschwert, weil er nicht mehr in das universitäre Umfeld eingebunden wäre und keinen Zugriff auf die universitären Ressourcen hätte sowie für das weitere Vorbringen, er hätte nicht die Möglichkeit, geplante wissenschaftliche Projekte in Angriff zu nehmen bzw. fertig zu stellen. Es ist nämlich nicht erkennbar, welche konkreten Änderungen bei der Forschungstätigkeit und der wissenschaftlichen Arbeit des Bf einträten.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010120009.A01

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten