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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 2001 §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/11/0271 E 26. Jänner 2010 RS 1 (hier: Durch die Novelle BGBl. I Nr. 135/2009 ist keine für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Änderung der Rechtslage eingetreten.)Stammrechtssatz
Eine "eigene Wohnung" iSd § 31 HGG 2001 setzt nicht nur eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten voraus, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, sondern es muss im Falle eines "Wohnungsverbandes" (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/11/0199, und vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0236, die zur vergleichbaren Rechtslage des HGG 1992 ergangen sind) auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den beiden zitierten Erkenntnissen (die auch auf § 31 HGG 2001 anwendbar sind; vgl. das Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2005/11/0199) ausgesprochen, dass die letztgenannte Voraussetzung jedenfalls dann fehlt, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen.Eine "eigene Wohnung" iSd Paragraph 31, HGG 2001 setzt nicht nur eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten voraus, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, sondern es muss im Falle eines "Wohnungsverbandes" vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/11/0199, und vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0236, die zur vergleichbaren Rechtslage des HGG 1992 ergangen sind) auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den beiden zitierten Erkenntnissen (die auch auf Paragraph 31, HGG 2001 anwendbar sind; vergleiche das Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2005/11/0199) ausgesprochen, dass die letztgenannte Voraussetzung jedenfalls dann fehlt, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010110170.X01Im RIS seit
22.11.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010