RS Vwgh 2010/10/19 2010/11/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2010
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 2001 §31 Abs1;
HGG 2001 §31 Abs2;
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/11/0271 E 26. Jänner 2010 RS 1 (hier: Durch die Novelle BGBl. I Nr. 135/2009 ist keine für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Änderung der Rechtslage eingetreten.)

Stammrechtssatz

Eine "eigene Wohnung" iSd § 31 HGG 2001 setzt nicht nur eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten voraus, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, sondern es muss im Falle eines "Wohnungsverbandes" (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/11/0199, und vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0236, die zur vergleichbaren Rechtslage des HGG 1992 ergangen sind) auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den beiden zitierten Erkenntnissen (die auch auf § 31 HGG 2001 anwendbar sind; vgl. das Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2005/11/0199) ausgesprochen, dass die letztgenannte Voraussetzung jedenfalls dann fehlt, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen.Eine "eigene Wohnung" iSd Paragraph 31, HGG 2001 setzt nicht nur eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten voraus, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, sondern es muss im Falle eines "Wohnungsverbandes" vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/11/0199, und vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0236, die zur vergleichbaren Rechtslage des HGG 1992 ergangen sind) auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den beiden zitierten Erkenntnissen (die auch auf Paragraph 31, HGG 2001 anwendbar sind; vergleiche das Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2005/11/0199) ausgesprochen, dass die letztgenannte Voraussetzung jedenfalls dann fehlt, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010110170.X01

Im RIS seit

22.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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