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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HGG 2001 §31 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ausgehend von § 20 Abs. 1 des WehrG 2001 entspricht es dem Regelfall, dass Wehrpflichtige ihren Grundwehrdienst in einem Zeitraum leisten, in dem sie noch vor ihrem Berufsleben oder an dessen Anfang stehen, sodass ein eigenes Einkommen aus beruflicher Tätigkeit von ihnen oft noch nicht erzielt wird. Es kann daher nicht als ungewöhnlich angesehen werden, wenn der Betreffende etwa von seinen Eltern finanziell unterstützt wird. Leisten nun Dritte, etwa die Eltern (Unterhalts-)zahlungen unmittelbar an den Wehrpflichtigen und finanziert dieser davon die Mietzinszahlungen für eine von ihm gemietete Wohnung, wäre dies offenbar auch nach der Rechtsauffassung der Behörde unbedenklich für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe. Übernehmen Dritte aber die Direktzahlung des Mietzinses an den Vermieter, wird wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt wie im erstgenannten Fall; jenen, was den Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anlangt, anders beurteilen zu wollen, hieße, diesen Anspruch von Zufälligkeiten (insbesondere der Abwicklung der Zahlungen) abhängig zu machen. Ein derartiges Ergebnis kann dem Gesetzgeber, der - explizit - ausgeführt hat, den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe erweitern zu wollen und im Übrigen eine "Klarstellung" entsprechend der üblichen Verwaltungspraxis vorgenommen zu haben, nicht zugesonnen werden (siehe die Materialien zum HGG 2001, RV, 357 BlgNR 21. GP).Ausgehend von Paragraph 20, Absatz eins, des WehrG 2001 entspricht es dem Regelfall, dass Wehrpflichtige ihren Grundwehrdienst in einem Zeitraum leisten, in dem sie noch vor ihrem Berufsleben oder an dessen Anfang stehen, sodass ein eigenes Einkommen aus beruflicher Tätigkeit von ihnen oft noch nicht erzielt wird. Es kann daher nicht als ungewöhnlich angesehen werden, wenn der Betreffende etwa von seinen Eltern finanziell unterstützt wird. Leisten nun Dritte, etwa die Eltern (Unterhalts-)zahlungen unmittelbar an den Wehrpflichtigen und finanziert dieser davon die Mietzinszahlungen für eine von ihm gemietete Wohnung, wäre dies offenbar auch nach der Rechtsauffassung der Behörde unbedenklich für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe. Übernehmen Dritte aber die Direktzahlung des Mietzinses an den Vermieter, wird wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt wie im erstgenannten Fall; jenen, was den Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anlangt, anders beurteilen zu wollen, hieße, diesen Anspruch von Zufälligkeiten (insbesondere der Abwicklung der Zahlungen) abhängig zu machen. Ein derartiges Ergebnis kann dem Gesetzgeber, der - explizit - ausgeführt hat, den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe erweitern zu wollen und im Übrigen eine "Klarstellung" entsprechend der üblichen Verwaltungspraxis vorgenommen zu haben, nicht zugesonnen werden (siehe die Materialien zum HGG 2001, RV, 357 BlgNR 21. GP).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007110011.X04Im RIS seit
29.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.03.2015