RS Vwgh 2010/10/19 2007/11/0011

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Veröffentlicht am 19.10.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 2001 §31 Abs1 Z1;
HGG 2001 §31;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WehrG 2001 §20 Abs1;
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ausgehend von § 20 Abs. 1 des WehrG 2001 entspricht es dem Regelfall, dass Wehrpflichtige ihren Grundwehrdienst in einem Zeitraum leisten, in dem sie noch vor ihrem Berufsleben oder an dessen Anfang stehen, sodass ein eigenes Einkommen aus beruflicher Tätigkeit von ihnen oft noch nicht erzielt wird. Es kann daher nicht als ungewöhnlich angesehen werden, wenn der Betreffende etwa von seinen Eltern finanziell unterstützt wird. Leisten nun Dritte, etwa die Eltern (Unterhalts-)zahlungen unmittelbar an den Wehrpflichtigen und finanziert dieser davon die Mietzinszahlungen für eine von ihm gemietete Wohnung, wäre dies offenbar auch nach der Rechtsauffassung der Behörde unbedenklich für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe. Übernehmen Dritte aber die Direktzahlung des Mietzinses an den Vermieter, wird wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt wie im erstgenannten Fall; jenen, was den Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anlangt, anders beurteilen zu wollen, hieße, diesen Anspruch von Zufälligkeiten (insbesondere der Abwicklung der Zahlungen) abhängig zu machen. Ein derartiges Ergebnis kann dem Gesetzgeber, der - explizit - ausgeführt hat, den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe erweitern zu wollen und im Übrigen eine "Klarstellung" entsprechend der üblichen Verwaltungspraxis vorgenommen zu haben, nicht zugesonnen werden (siehe die Materialien zum HGG 2001, RV, 357 BlgNR 21. GP).Ausgehend von Paragraph 20, Absatz eins, des WehrG 2001 entspricht es dem Regelfall, dass Wehrpflichtige ihren Grundwehrdienst in einem Zeitraum leisten, in dem sie noch vor ihrem Berufsleben oder an dessen Anfang stehen, sodass ein eigenes Einkommen aus beruflicher Tätigkeit von ihnen oft noch nicht erzielt wird. Es kann daher nicht als ungewöhnlich angesehen werden, wenn der Betreffende etwa von seinen Eltern finanziell unterstützt wird. Leisten nun Dritte, etwa die Eltern (Unterhalts-)zahlungen unmittelbar an den Wehrpflichtigen und finanziert dieser davon die Mietzinszahlungen für eine von ihm gemietete Wohnung, wäre dies offenbar auch nach der Rechtsauffassung der Behörde unbedenklich für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe. Übernehmen Dritte aber die Direktzahlung des Mietzinses an den Vermieter, wird wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt wie im erstgenannten Fall; jenen, was den Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anlangt, anders beurteilen zu wollen, hieße, diesen Anspruch von Zufälligkeiten (insbesondere der Abwicklung der Zahlungen) abhängig zu machen. Ein derartiges Ergebnis kann dem Gesetzgeber, der - explizit - ausgeführt hat, den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe erweitern zu wollen und im Übrigen eine "Klarstellung" entsprechend der üblichen Verwaltungspraxis vorgenommen zu haben, nicht zugesonnen werden (siehe die Materialien zum HGG 2001, RV, 357 BlgNR 21. GP).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007110011.X04

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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