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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1992 §33 Abs1 idF 1996/201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/11/0259 E 14. März 2000 VwSlg 15363 A/2000 RS 2 (hier: dies gilt auch für das HGG 2001)Stammrechtssatz
Ist der WehrPfl auf Grund eines von ihm abgeschlossenen Mietvertrages zur Mietzinszahlung für eine von ihm bewohnte eigene Wohnung verpflichtet, so entstehen ihm durch Wohnkostenbeihilfe abgeltbare Kosten iSd § 33 Abs 1 HGG 1992 auch dann, wenn diese Mietzinszahlungen für einen bestimmten Zeitraum von seiner Mutter getragen wurden.Ist der WehrPfl auf Grund eines von ihm abgeschlossenen Mietvertrages zur Mietzinszahlung für eine von ihm bewohnte eigene Wohnung verpflichtet, so entstehen ihm durch Wohnkostenbeihilfe abgeltbare Kosten iSd Paragraph 33, Absatz eins, HGG 1992 auch dann, wenn diese Mietzinszahlungen für einen bestimmten Zeitraum von seiner Mutter getragen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007110011.X03Im RIS seit
29.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.03.2015