RS Vwgh 2010/10/19 2007/11/0011

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Veröffentlicht am 19.10.2010
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43/02 Leistungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/11/0259 E 14. März 2000 VwSlg 15363 A/2000 RS 2 (hier: dies gilt auch für das HGG 2001)

Stammrechtssatz

Ist der WehrPfl auf Grund eines von ihm abgeschlossenen Mietvertrages zur Mietzinszahlung für eine von ihm bewohnte eigene Wohnung verpflichtet, so entstehen ihm durch Wohnkostenbeihilfe abgeltbare Kosten iSd § 33 Abs 1 HGG 1992 auch dann, wenn diese Mietzinszahlungen für einen bestimmten Zeitraum von seiner Mutter getragen wurden.Ist der WehrPfl auf Grund eines von ihm abgeschlossenen Mietvertrages zur Mietzinszahlung für eine von ihm bewohnte eigene Wohnung verpflichtet, so entstehen ihm durch Wohnkostenbeihilfe abgeltbare Kosten iSd Paragraph 33, Absatz eins, HGG 1992 auch dann, wenn diese Mietzinszahlungen für einen bestimmten Zeitraum von seiner Mutter getragen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007110011.X03

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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