RS Vwgh 2010/10/20 AW 2010/07/0040

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Veröffentlicht am 20.10.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei (Marktgemeinde) die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage erteilt. Mit seinem Vorbringen, dass es durch die mit der Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde verbundenen Pumpvorgänge zu einem Austrocknen seines Biotops kommen könnte, vermochte der Bf im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ausreichenden Versorgung von Menschen mit Trinkwasser den vom Gesetz geforderten "unverhältnismäßigen Nachteil", der mit der Ausübung der der mitbeteiligten Gemeinde eingeräumten Berechtigung verbunden wäre, nicht darzutun (vgl. B 27. Juni 1991, AW 91/07/0015).Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei (Marktgemeinde) die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage erteilt. Mit seinem Vorbringen, dass es durch die mit der Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde verbundenen Pumpvorgänge zu einem Austrocknen seines Biotops kommen könnte, vermochte der Bf im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ausreichenden Versorgung von Menschen mit Trinkwasser den vom Gesetz geforderten "unverhältnismäßigen Nachteil", der mit der Ausübung der der mitbeteiligten Gemeinde eingeräumten Berechtigung verbunden wäre, nicht darzutun vergleiche B 27. Juni 1991, AW 91/07/0015).

Schlagworte

Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010070040.A01

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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