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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art129a Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/02/0237 E 20. Jänner 1993 RS 5 (Hier: Feststellungen etwa zum Zeitpunkt des behaupteten nachträglichen Wegfalls der Belassung der Zickzacklinie im ursprünglichen Umfang)Stammrechtssatz
Der Besch hat kein subjektives Recht darauf, daß der unabhängige Verwaltungssenat von seinem Anfechtungsrecht iSd Art 89 Abs 2 B-VG Gebrauch macht. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann daher darin, daß der unabhängige Verwaltungssenat Bedenken des Besch gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung nicht teilt, nicht gelegen sein. Im Beschwerdefall ist der Bf in seinen Rechten aber dadurch verletzt worden, daß die belBeh sein Vorbringen betreffend die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in Verkennung ihres Anfechtungsrechtes überhaupt für unbeachtlich gehalten hat. Damit wurde die rechtliche Position des Bf insoweit nachteilig berührt, als die Möglichkeit einer - die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach sich ziehenden - Aufhebung der Verordnung durch den VfGH bereits anläßlich des Berufungsverfahrens von vornherein ausgeschlossen wurde. Da Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen fehlen, sieht sich der VwGH zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, bereits von sich aus mit einer Antragstellung gemäß Art 139 Abs 1 B-VG vorzugehen oder eine solche Notwendigkeit abschließend zu verneinen.Der Besch hat kein subjektives Recht darauf, daß der unabhängige Verwaltungssenat von seinem Anfechtungsrecht iSd Artikel 89, Absatz 2, B-VG Gebrauch macht. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann daher darin, daß der unabhängige Verwaltungssenat Bedenken des Besch gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung nicht teilt, nicht gelegen sein. Im Beschwerdefall ist der Bf in seinen Rechten aber dadurch verletzt worden, daß die belBeh sein Vorbringen betreffend die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in Verkennung ihres Anfechtungsrechtes überhaupt für unbeachtlich gehalten hat. Damit wurde die rechtliche Position des Bf insoweit nachteilig berührt, als die Möglichkeit einer - die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach sich ziehenden - Aufhebung der Verordnung durch den VfGH bereits anläßlich des Berufungsverfahrens von vornherein ausgeschlossen wurde. Da Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen fehlen, sieht sich der VwGH zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, bereits von sich aus mit einer Antragstellung gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG vorzugehen oder eine solche Notwendigkeit abschließend zu verneinen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020057.X03Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
03.04.2013