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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verordnung sind nicht nur die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung gegebenen Umstände maßgeblich, sondern ist auf die - möglicherweise geänderten - tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Prüfung abzustellen. Bei wesentlichen Änderungen in den für die Verordnungserlassung ausschlaggebenden tatsächlichen Verhältnissen wird eine Verordnung rechtswidrig. Deshalb obliegt es dem Verordnungsgeber, sich in angemessenen Zeitabständen vom Weiterbestehen der tatsächlichen Verordnungsgrundlagen zu überzeugen, um die Verordnung allenfalls den Änderungen anzupassen (vgl. E VfGH 27. November 2001, V 71/01, VfSlg 16366).Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verordnung sind nicht nur die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung gegebenen Umstände maßgeblich, sondern ist auf die - möglicherweise geänderten - tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Prüfung abzustellen. Bei wesentlichen Änderungen in den für die Verordnungserlassung ausschlaggebenden tatsächlichen Verhältnissen wird eine Verordnung rechtswidrig. Deshalb obliegt es dem Verordnungsgeber, sich in angemessenen Zeitabständen vom Weiterbestehen der tatsächlichen Verordnungsgrundlagen zu überzeugen, um die Verordnung allenfalls den Änderungen anzupassen vergleiche E VfGH 27. November 2001, römisch fünf 71/01, VfSlg 16366).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020057.X01Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
03.04.2013