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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §25a Abs7;Rechtssatz
Der Geschäftsführer erkannte (spätestens) in der zweiten Hälfte des August 2002, dass fällige Zuschläge an die Kasse vom Mitgeschäftsführer nicht bezahlt worden waren, dass also der Mitgeschäftsführer gegen seine Pflicht zur Berichtigung der Zuschläge verstoßen hatte. Der eingangs genannte Geschäftsführer wäre daher spätestens ab diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, für eine Gläubigergleichbehandlung zu sorgen. Diese Verpflichtung bezog sich auch auf die zu diesem Zeitpunkt bereits fällig gewordenen, gleichwohl aber nach wie vor nicht entrichteten Zuschläge (Zuschlagszeitraum Mai, allenfalls auch Juni 2002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009080190.X04Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011