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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Im Unterschied zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG kann - wegen des nach dem BUAG weiter reichenden Ausmaßes der den Vertretern im Außenverhältnis auferlegten Pflichten - die Mithaftung des Vertreters für Zuschläge nach dem BUAG an die Verletzung der ihn gegenüber der Kasse treffenden Pflicht, für die Entrichtung der Zuschläge zu sorgen, anknüpfen (Hinweis: E 20. Dezember 2000, 97/08/0568).Im Unterschied zur Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG kann - wegen des nach dem BUAG weiter reichenden Ausmaßes der den Vertretern im Außenverhältnis auferlegten Pflichten - die Mithaftung des Vertreters für Zuschläge nach dem BUAG an die Verletzung der ihn gegenüber der Kasse treffenden Pflicht, für die Entrichtung der Zuschläge zu sorgen, anknüpfen (Hinweis: E 20. Dezember 2000, 97/08/0568).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009080190.X02Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011