RS Vwgh 2010/10/20 2009/02/0292

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Veröffentlicht am 20.10.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun, wozu etwa die Behauptung der Bestellung der Partei ins Krankenhaus zu einer Operation nicht ausreicht, insbesondere ist deren Unaufschiebbarkeit darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (Hinweis E 20. März 2002, 2000/09/0150). (Hier:

Ein Zahnarzttermin, dessen Unaufschiebbarkeit nicht behauptet wurde und auch nicht ersichtlich ist, kann nicht als entschuldigte Abwesenheit iSd § 19 Abs. 2 AVG gewertet werden.)Ein Zahnarzttermin, dessen Unaufschiebbarkeit nicht behauptet wurde und auch nicht ersichtlich ist, kann nicht als entschuldigte Abwesenheit iSd Paragraph 19, Absatz 2, AVG gewertet werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009020292.X01

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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