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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0497 2008/23/0496Rechtssatz
§ 66 Abs. 4 AVG bietet keine Grundlage dafür, unter Übergehung der ersten Instanz aus Anlass einer Berufung in der Berufungsentscheidung selbst erstmals über eine Angelegenheit abzusprechen, über die die erste Instanz nicht abgesprochen hat. Der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde darf daher nur dann über eine Ausweisung entscheiden, wenn bereits das Bundesasylamt darüber abgesprochen hat (vgl. zu § 8 Abs. 2 i.V.m.Paragraph 66, Absatz 4, AVG bietet keine Grundlage dafür, unter Übergehung der ersten Instanz aus Anlass einer Berufung in der Berufungsentscheidung selbst erstmals über eine Angelegenheit abzusprechen, über die die erste Instanz nicht abgesprochen hat. Der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde darf daher nur dann über eine Ausweisung entscheiden, wenn bereits das Bundesasylamt darüber abgesprochen hat vergleiche zu Paragraph 8, Absatz 2, i.V.m.
§ 44 Abs. 3 AsylG auch das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500, u.a.).Paragraph 44, Absatz 3, AsylG auch das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500, u.a.).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008230495.X01Im RIS seit
22.11.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011