RS Vwgh 2010/10/20 2008/23/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §23;
ZustG §8 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0037

Rechtssatz

Maßgeblich für die im vorliegenden Fall zur Versäumung der Berufungsfrist führende Unkenntnis des Asylwerbers von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung beim Bundesasylamt wäre die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der Asylwerber nach § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtet gewesen wäre und worüber er bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt auch belehrt worden war. Es ist im Regelfall auch für einen ausländischen Asylwerber zumindest bei entsprechender Belehrung über die Pflicht zur Bekanntgabe von "Änderungen" unmittelbar einsichtig, dass er der Behörde eine neue Adresse ehebaldigst mitzuteilen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, und die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2005, Zlen. 2005/20/0367, 0518, sowie vom 26. Juni 2007, Zlen. 2005/01/0034, 0246).Maßgeblich für die im vorliegenden Fall zur Versäumung der Berufungsfrist führende Unkenntnis des Asylwerbers von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung beim Bundesasylamt wäre die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der Asylwerber nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verpflichtet gewesen wäre und worüber er bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt auch belehrt worden war. Es ist im Regelfall auch für einen ausländischen Asylwerber zumindest bei entsprechender Belehrung über die Pflicht zur Bekanntgabe von "Änderungen" unmittelbar einsichtig, dass er der Behörde eine neue Adresse ehebaldigst mitzuteilen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, und die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2005, Zlen. 2005/20/0367, 0518, sowie vom 26. Juni 2007, Zlen. 2005/01/0034, 0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008230036.X03

Im RIS seit

23.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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