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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0037Rechtssatz
Maßgeblich für die im vorliegenden Fall zur Versäumung der Berufungsfrist führende Unkenntnis des Asylwerbers von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung beim Bundesasylamt wäre die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der Asylwerber nach § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtet gewesen wäre und worüber er bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt auch belehrt worden war. Es ist im Regelfall auch für einen ausländischen Asylwerber zumindest bei entsprechender Belehrung über die Pflicht zur Bekanntgabe von "Änderungen" unmittelbar einsichtig, dass er der Behörde eine neue Adresse ehebaldigst mitzuteilen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, und die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2005, Zlen. 2005/20/0367, 0518, sowie vom 26. Juni 2007, Zlen. 2005/01/0034, 0246).Maßgeblich für die im vorliegenden Fall zur Versäumung der Berufungsfrist führende Unkenntnis des Asylwerbers von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung beim Bundesasylamt wäre die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der Asylwerber nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verpflichtet gewesen wäre und worüber er bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt auch belehrt worden war. Es ist im Regelfall auch für einen ausländischen Asylwerber zumindest bei entsprechender Belehrung über die Pflicht zur Bekanntgabe von "Änderungen" unmittelbar einsichtig, dass er der Behörde eine neue Adresse ehebaldigst mitzuteilen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, und die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2005, Zlen. 2005/20/0367, 0518, sowie vom 26. Juni 2007, Zlen. 2005/01/0034, 0246).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008230036.X03Im RIS seit
23.11.2010Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011