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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0037Rechtssatz
Nach § 15 zweiter Satz AVG bleibt der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges (hier der Beweis der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Protokollierung der von der vernommenen Partei tatsächlich gemachten Angaben zur aktuellen Wohnung) zulässig (siehe das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 97/21/0421). Die Partei brachte konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft dieses Protokolles vor, indem sie sich eingehend gegen die unterlassene Protokollierung ihres bekannt gegebenen neuen Wohnsitzes wendet und ausdrücklich ihre Einvernahme beantragt, und ist damit in ausreichender Weise den Gegenbeweis des § 15 zweiter Satz AVG angetreten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/20/0420).Nach Paragraph 15, zweiter Satz AVG bleibt der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges (hier der Beweis der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Protokollierung der von der vernommenen Partei tatsächlich gemachten Angaben zur aktuellen Wohnung) zulässig (siehe das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 97/21/0421). Die Partei brachte konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft dieses Protokolles vor, indem sie sich eingehend gegen die unterlassene Protokollierung ihres bekannt gegebenen neuen Wohnsitzes wendet und ausdrücklich ihre Einvernahme beantragt, und ist damit in ausreichender Weise den Gegenbeweis des Paragraph 15, zweiter Satz AVG angetreten vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/20/0420).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008230036.X02Im RIS seit
23.11.2010Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011