RS Vwgh 2010/10/20 2008/23/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2010
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0037

Rechtssatz

Nach § 15 zweiter Satz AVG bleibt der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges (hier der Beweis der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Protokollierung der von der vernommenen Partei tatsächlich gemachten Angaben zur aktuellen Wohnung) zulässig (siehe das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 97/21/0421). Die Partei brachte konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft dieses Protokolles vor, indem sie sich eingehend gegen die unterlassene Protokollierung ihres bekannt gegebenen neuen Wohnsitzes wendet und ausdrücklich ihre Einvernahme beantragt, und ist damit in ausreichender Weise den Gegenbeweis des § 15 zweiter Satz AVG angetreten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/20/0420).Nach Paragraph 15, zweiter Satz AVG bleibt der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges (hier der Beweis der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Protokollierung der von der vernommenen Partei tatsächlich gemachten Angaben zur aktuellen Wohnung) zulässig (siehe das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 97/21/0421). Die Partei brachte konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft dieses Protokolles vor, indem sie sich eingehend gegen die unterlassene Protokollierung ihres bekannt gegebenen neuen Wohnsitzes wendet und ausdrücklich ihre Einvernahme beantragt, und ist damit in ausreichender Weise den Gegenbeweis des Paragraph 15, zweiter Satz AVG angetreten vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/20/0420).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008230036.X02

Im RIS seit

23.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten