RS Vwgh 2010/10/20 2008/23/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
ZustG §23;
ZustG §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0037

Rechtssatz

Die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs. 2 ZustG setzt neben der Änderung der bisherigen Abgabestelle und der Unmöglichkeit, eine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen, auch die Unterlassung der Mitteilung dieser Änderung durch den Empfänger der behördlichen Sendung voraus. Der Asylwerber hat mit seinem Vorbringen, dem Bundesasylamt anlässlich seiner Einvernahme am 2. Oktober 2003 seine neue Wohnadresse in 6200 Jenbach, Y-Gasse 7, bekannt gegeben zu haben, der Sache nach die Rechtswirksamkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. Oktober 2003 durch Hinterlegung am 8. Oktober 2003 bestritten. Sollte diese Behauptung zutreffen, wäre er seiner Verpflichtung zur Mitteilung der geänderten Abgabestelle nachgekommen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2005/01/0646), wodurch die nachfolgende Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG nicht rechtmäßig gewesen wäre. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte mangels Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides die Berufung nicht wegen Verspätung zurückweisen dürfen (vgl. zu dieser Konsequenz die hg. Erkenntnisse vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0001, vom 2. Juli 1998, Zl. 96/20/0017, und vom 19. Februar 2002, Zl. 2000/01/0113).Die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG setzt neben der Änderung der bisherigen Abgabestelle und der Unmöglichkeit, eine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen, auch die Unterlassung der Mitteilung dieser Änderung durch den Empfänger der behördlichen Sendung voraus. Der Asylwerber hat mit seinem Vorbringen, dem Bundesasylamt anlässlich seiner Einvernahme am 2. Oktober 2003 seine neue Wohnadresse in 6200 Jenbach, Y-Gasse 7, bekannt gegeben zu haben, der Sache nach die Rechtswirksamkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. Oktober 2003 durch Hinterlegung am 8. Oktober 2003 bestritten. Sollte diese Behauptung zutreffen, wäre er seiner Verpflichtung zur Mitteilung der geänderten Abgabestelle nachgekommen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2005/01/0646), wodurch die nachfolgende Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG nicht rechtmäßig gewesen wäre. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte mangels Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides die Berufung nicht wegen Verspätung zurückweisen dürfen vergleiche zu dieser Konsequenz die hg. Erkenntnisse vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0001, vom 2. Juli 1998, Zl. 96/20/0017, und vom 19. Februar 2002, Zl. 2000/01/0113).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008230036.X01

Im RIS seit

23.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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