RS Vwgh 2010/10/20 2008/08/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Selbst wenn bei der Gebietskrankenkasse ein "standardisierte(s)

und ... weisungsgemäß vorgegebene(s) Prozedere" in der Weise

bestehen sollte, dass in der Poststelle das Poststück mit einem Eingangsstempel versehen wird (jedenfalls bei Zustellung an die Gebietskrankenkasse mittels Rückscheins), so wäre vom rechtskundigen Sachbearbeiter bei der Vormerkung einer Frist ausschließlich von diesem Posteingangsdatum und nicht vom Eingangsdatum in der Fachabteilung auszugehen (selbst wenn diese Daten "üblicherweise" übereinstimmen sollten). Bei einer Abweichung von diesem standardisierten und weisungsgemäß vorgegebenen Vorgehen, wenn also in der Poststelle aus welchen Gründen auch immer kein Eingangsdatum vermerkt wurde, wäre daher vom rechtskundigen Sachbearbeiter das Eingangsdatum zu erheben gewesen, etwa durch Nachfrage bei der bescheiderlassenden Behörde. Die Berechnung der Frist ausgehend nur vom Eingangsdatum in der Fachabteilung bei erkennbar weisungswidrigem Verhalten der Posteingangsstelle überschreitet den minderen Grad des Versehens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008080198.X03

Im RIS seit

30.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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