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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Selbst wenn bei der Gebietskrankenkasse ein "standardisierte(s)
und ... weisungsgemäß vorgegebene(s) Prozedere" in der Weise
bestehen sollte, dass in der Poststelle das Poststück mit einem Eingangsstempel versehen wird (jedenfalls bei Zustellung an die Gebietskrankenkasse mittels Rückscheins), so wäre vom rechtskundigen Sachbearbeiter bei der Vormerkung einer Frist ausschließlich von diesem Posteingangsdatum und nicht vom Eingangsdatum in der Fachabteilung auszugehen (selbst wenn diese Daten "üblicherweise" übereinstimmen sollten). Bei einer Abweichung von diesem standardisierten und weisungsgemäß vorgegebenen Vorgehen, wenn also in der Poststelle aus welchen Gründen auch immer kein Eingangsdatum vermerkt wurde, wäre daher vom rechtskundigen Sachbearbeiter das Eingangsdatum zu erheben gewesen, etwa durch Nachfrage bei der bescheiderlassenden Behörde. Die Berechnung der Frist ausgehend nur vom Eingangsdatum in der Fachabteilung bei erkennbar weisungswidrigem Verhalten der Posteingangsstelle überschreitet den minderen Grad des Versehens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008080198.X03Im RIS seit
30.11.2010Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017