Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Büroorganisation von Gebietskörperschaften muss hinsichtlich der Einhaltung von Terminen und Fristen in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Prozesshandlungen sichergestellt ist und Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens durch entsprechende Kontrollen auszuschließen sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 42 mit den dort angeführten Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung). Gleiches gilt auch für die Träger der Sozialversicherung.Die Büroorganisation von Gebietskörperschaften muss hinsichtlich der Einhaltung von Terminen und Fristen in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Prozesshandlungen sichergestellt ist und Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens durch entsprechende Kontrollen auszuschließen sind vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 42 mit den dort angeführten Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung). Gleiches gilt auch für die Träger der Sozialversicherung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008080198.X01Im RIS seit
30.11.2010Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017