RS Vwgh 2010/10/20 2008/08/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Büroorganisation von Gebietskörperschaften muss hinsichtlich der Einhaltung von Terminen und Fristen in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Prozesshandlungen sichergestellt ist und Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens durch entsprechende Kontrollen auszuschließen sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 42 mit den dort angeführten Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung). Gleiches gilt auch für die Träger der Sozialversicherung.Die Büroorganisation von Gebietskörperschaften muss hinsichtlich der Einhaltung von Terminen und Fristen in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Prozesshandlungen sichergestellt ist und Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens durch entsprechende Kontrollen auszuschließen sind vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 42 mit den dort angeführten Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung). Gleiches gilt auch für die Träger der Sozialversicherung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008080198.X01

Im RIS seit

30.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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