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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs3 idF 1993/818;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1-2/2014, 21-25;Rechtssatz
Aus dem zu § 14 Abs. 3 KStG 1988 in der Stammfassung - gemäß dieser Bestimmung war eine pauschale Wertberichtigung von Kreditinstituten für Forderungen nur eingeschränkt zulässig - ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 1998, 96/13/0165, kann entgegen der bei G. Mayr, Rückstellungen (2004), 184 f, vertretenen These umgelegt auf Rückstellungen nur abgeleitet werden, dass verschiedene Gewährleistungs- oder Garantieverpflichtungen bei identem Sachverhalt einer Bewertung im Wege einer Schätzung zugänglich sind; dass es ohne bereits eingetretene Verpflichtung im Einzelfall zur Bildung einer Rückstellung kommen dürfe, lässt sich diesem Erkenntnis hingegen auch "umgelegt" nicht entnehmen.Aus dem zu Paragraph 14, Absatz 3, KStG 1988 in der Stammfassung - gemäß dieser Bestimmung war eine pauschale Wertberichtigung von Kreditinstituten für Forderungen nur eingeschränkt zulässig - ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 1998, 96/13/0165, kann entgegen der bei G. Mayr, Rückstellungen (2004), 184 f, vertretenen These umgelegt auf Rückstellungen nur abgeleitet werden, dass verschiedene Gewährleistungs- oder Garantieverpflichtungen bei identem Sachverhalt einer Bewertung im Wege einer Schätzung zugänglich sind; dass es ohne bereits eingetretene Verpflichtung im Einzelfall zur Bildung einer Rückstellung kommen dürfe, lässt sich diesem Erkenntnis hingegen auch "umgelegt" nicht entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130085.X04Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015