RS Vwgh 2010/10/20 2007/13/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2010
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs3 idF 1993/818;
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1-2/2014, 21-25;

Rechtssatz

Aus dem zu § 14 Abs. 3 KStG 1988 in der Stammfassung - gemäß dieser Bestimmung war eine pauschale Wertberichtigung von Kreditinstituten für Forderungen nur eingeschränkt zulässig - ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 1998, 96/13/0165, kann entgegen der bei G. Mayr, Rückstellungen (2004), 184 f, vertretenen These umgelegt auf Rückstellungen nur abgeleitet werden, dass verschiedene Gewährleistungs- oder Garantieverpflichtungen bei identem Sachverhalt einer Bewertung im Wege einer Schätzung zugänglich sind; dass es ohne bereits eingetretene Verpflichtung im Einzelfall zur Bildung einer Rückstellung kommen dürfe, lässt sich diesem Erkenntnis hingegen auch "umgelegt" nicht entnehmen.Aus dem zu Paragraph 14, Absatz 3, KStG 1988 in der Stammfassung - gemäß dieser Bestimmung war eine pauschale Wertberichtigung von Kreditinstituten für Forderungen nur eingeschränkt zulässig - ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 1998, 96/13/0165, kann entgegen der bei G. Mayr, Rückstellungen (2004), 184 f, vertretenen These umgelegt auf Rückstellungen nur abgeleitet werden, dass verschiedene Gewährleistungs- oder Garantieverpflichtungen bei identem Sachverhalt einer Bewertung im Wege einer Schätzung zugänglich sind; dass es ohne bereits eingetretene Verpflichtung im Einzelfall zur Bildung einer Rückstellung kommen dürfe, lässt sich diesem Erkenntnis hingegen auch "umgelegt" nicht entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007130085.X04

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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